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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

wohin es ihm beliebet / mit ihren beweglichen Gütern ohne einige Hindernüß und Einziehung innerhalb Jahresfristung nach Ratificat. dieses Friedens zu verlegen / die unbeweglichen Güter aber entweder verkauffen oder behalten / und durch sich oder einen andern verwalten / eben solche Macht zu behalten / zuverwalten und zu verkauffen sollen alle dieselben behalten / welche einige Güter / Einkommen oder Gerechtigkeit in bemeldter Stadt Freyburg oder den 3. zugehörigen Dörffern haben.

11. Es bewilliget doch der AllerChristl. König besagtes Schloß und Stadt Freyburg / mit dem drey darzu gehörigen Dörffern Ihre Käyserl. Maj. zu restituiren / wo man wegen ein Equivalent zur Satisfaction des AllerChristl. Königs kan einig werden.

12. Weil der Herr Hertzog von Lothringen mit Ihre Käyserl. Maj. vereiniget ist / und in diesen gegenwärtigen Tractat hat wollen mit eingeschlossen werden / soll er vor sich / seinen Erben und Nachfolgern in die freye und völlige Besetzung derer Gebiethe / Oerter und Güter wieder eingesetzt werden / welches sein Vetter / Hertzog Carl 1670. wie sie von den Waffen des AllerChristl. Königs sind eingenommen worden / besaß / außgenommen denen Vertauschung / welche in folgenden Artickeln sollen erkläret werden.

13. Die Stadt Nancy mit ihren Ban ins gemein finage soll zu ewigen Zeiten der Cron Franckreich einverleibet bleiben / so dasselbige der AllerChristl. König dessen Erben und Successoren besitzen mit aller Gerechtigkeit der Ober-Herrschafft Souveranität und Eigenthums / zu dem Ende Hochgedachter Hertzog von Lothringen / so wol vor sich als vor seine Erben und Successoren renunciret abtritt / und zu ewigen Zeiten an den AllerChristl, König dessen Erben und Successor. übergiebet / ohne einigen Vorbehalt / aller Gerechtigkeit des Eigenthums Souveranität und höchste Gewalt / Praerogation und Vorzuge / welche dem Hertzogen in bemeldter Stadt Nancy zugekommen oder zukommen so darwider nicht gelten soll einige Gesetz / Gewohnheit / Satzung / Verordnung oder Vorträge / welche diesen zuwider gestifftet seyn / welche / wie auch alle Clausulen dadurch etwas vor null und nichtig erkant / durch diesen Tractat auffgehaben werde.

14. Damit nun eine desto freyere Communic. zwischen obbemeldte Stadt Nancy und der Cron Franckreich gehörigen Ländern und den Frantzösischen Soldaten Durchzug leichter sey / so sollen durch die Commissar. welche vom AllerChristlichsten König und Hochgemeldten Hertzog ernennet werden / die Wege eine halbe Meile in der Breite begreiffend / bezeichnet werden; als nemlich / der 1. welcher von S. Desiderij Kirchen nach Nancy, der 2. von

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_006.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)