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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

daß der Stadt ihre Freyheit / wie sie dieselbe vor diesen / von dem Hause Oesterreich erlanget / ungekräncket / und dem Bischoff und der Kirche zu Costnitz ihr Recht und Einkommen vorbehalten bleibe.

6. Es soll den AllerChristlichsten König / von Briesach nach Freyburg / durch Käyserliche und des Reichs Gebiethe / über die gemeine Land-Strasse ein freyer / aber unschädlicher Durchzug von Soldaten / Proviant und andere zur Besatzung in Freyburg nötige Sachen / welche und wie offt es nötig seyn wird / ohne iemandes Hinderniß und Verwehren / dahin zuführen offen stehen.

7. Es soll auch zur Besatzung in Freyburg / nötige Zufuhre auff gemeldte Strasse / dem Durchzug von Briesach nach Freyburg mit keinen / entweder alten oder neuen Imposten-Zoll oder um Geld beschwehret oder gehindert werden / es ist auch beliebet / daß das Getreyde / welches zu Unterhalt / so wol der Besatzung als der Einwohner nötig ist / von was Orten es auß dem Brießgau selbiges nach Freyburg wird eingeführet werden / wie bißher als auch hinführo mit keinen Zoll / andere Waaren aber / was sonsten ist / soll nicht mit schweren Zoll / als wenn sie nach andern Käyserl. Maj. Oertern verführet / oder von Käyserl. Majest. Unterthanen bezahlet worden / beschwehret werden.

8. Die Commissarien, so von beyden Theilen benennet werden / sollen innerhalb Jahresfrist nach Ratification dieses Friedens besehen und urtheilen / welche Schulden rechtmäßig gemacht / und von besagter Stadt Freyburg sollen abgetragen werden.

9. Es soll auch der AllerChristl. König die Versehung thun / daß I. Käyserl. Majest. alle und iede Brieffschafften und Documenta, was Art selbige seyn / welche in der Stadt und Schloß / in der Cantzeley / Regierung und der Kammer oder in der Räthe und andern Bedienten Häusern und Verwahrung oder anderswo bey Eroberung der Stadt Freyburg gefunden seynd / und unverzöglich zugestellet werden / so aber solche Documenta die Stadt Freyburg und die dahin gehörige 3. Dörffer betreffen / sollen bemeldte Commissarii darüber vergleichen / an was Ort selbige sollen verwahret werden / doch so / daß selbige in Original, so offt es nötig seyn wird / heraus gegeben werden.

10. Es soll nicht allein dem Basilischen Dohm-Capitul / wie auch allen und ieden der Oester. Regierung und der VniversitätMitgliedern / sondern auch den Bürgern und Einwohnern / wes Standes sie seyn / welche von dannen weg ziehen wollen / frey stehen / ihre Wohnung von Freyburg /

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_005.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)