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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

Unrecht / Gewalt und Feindseligkeit / Schaden und Unkosten ohne eintziges Ansehen der Person / und die Sache also auffgehoben sey / daß man deßwegen einer wider den andern praetendiren könte / in ewiger Vergessenheit soll gestellet bleiben.

2. Und weil der Westphälische zu Münster den 24. October 1648. geschlossene Friede / einen festen Grund zu dieser Freundschafft und der allgemeinen Ruhe machen wird / so soll derselbe in allen und ieden Stücken in seinen vorigen Kräfften bleiben / und hinführo unverbrüchlich gehalten werden / als wenn er von Wort zu Wort hier gelesen worden / außgenommen / was durch diesen Tractat außdrücklichen darinne geändert ist.

3. Weil aber Krafft dieses Westphälischen Friedens der AllerChristlichste König die Besatzung in der Festung Philipsburg und das SchutzRecht erlanget / und bemeldte Festung durch Käyserl. das Schloß und Stadt Freyburg aber durch Frantzös. Waffen in diesen Kriegen erobert ist / so haben sich Ihre Käyserl. Maj. und der AllerChristlichste König wegen solcher Oerter folgender gestalt verglichen.

4. Der AllerChristlichste König / renunciret so wohl vor sich / als vor seine Erben und Successoren, und tritt ab / dero Käyserl. Maj. und dessen Erben und Successoren alles Rechtes / Schutzes und der Besatzung / und was ihm Krafft des Münsterischen Friedens an der Festung Philipsburg zukommet / und behält Ihm seinen Sohn und Nachfolgern oder dem Königreich Franckreich / nicht vor / ein Recht oder Anspruch / unter was Nahmen oder Vorwandes auch seyn möge / darwider nicht gelten soll einige Gesetze / Verordnung und Satzung / so diesen solten zuwider lauffen / als welche durch diesen Tractat gäntzlich sind auffgehaben.

5. Im Gegentheil / so entsaget Ihr Käyserliche Majestät / so wol vor sich als dero Erben und Successoren, und den gantzen Hause Oesterreich / und tritt zu ewigen Zeiten ab / dem AllerChristlichsten Könige / dessen Erben und Successoren, das Schloß und Stadt Freyburg / mit denen dreyen dahin gehörigen Dörffern / Lehn / Metzhäuser und Kirchzart / mit deroselben Peen / wie sie zu der Gemeine Stadt Freyburg gehören / zugleich mit allen Eigenthumb / Ober-Herrschaft / Recht / der Petronatur Souveranität, und andern ins gemein / was Ihm an besagten Freyburg zukommt / und behält Ihm / seinen Erben und Successoren, oder dem Röm. Reich kein Recht oder einige Praetension für / unter was Nahmen und Vorwand es seyn könte / darwider nicht gelten soll einige Gesetze / Veränderung und Satzung / so diesen zuwider lauffen / als welche außdrücklich / durch diesen Vergleich seynd auffgehaben /

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_004.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)