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in Geltung gelassen. Diese ganze immer mehr von altrömischem Geiste durchhauchte Gesetzgebung hatte, da sie von Haus aus weltlich war und weltlich sein und bleiben wollte, von vornherein trotz des kirchlichen Pompes, in den sie sich hüllte, eine kirchenfeindliche Spitze.

Abb. 29. Dom in Monreale. Erbaut 1173–89

Die großen Schöpfer des römischen Rechts behandelten die Fragen des Rechtes losgelöst von allen übersinnlichen Voraussetzungen und Erwägungen als Fragen des irdisch tätigen Lebens. Die große Entdeckung der Juristen, daß das Recht sich aus den lebendigen Verhältnissen entwickelt und seinen Ursprung nicht in überirdischen Vorstellungen hat, wird zum Glaubenssatz Friedrichs. Staat, Recht und Wirtschaft im sizilischen Reiche werden in den Konstitutionen als weltliche Größen in ihren gegenseitigen Beziehungen und in ihren Auswirkungen erfaßt. Friedrich wußte also, daß das Recht etwas Lebendiges ist, das sich allen Veränderungen des wirklichen Lebens anschmiegt. Der mittelalterliche Staat wagte nicht, aus Furcht, durch Rechtsänderungen den Frieden zu stören, neues Recht zu gründen. Er suchte das Recht, das sich aus Volksrechten oder gewohnheitsmäßig entwickelt hatte, oder schließlich auch das Recht Roms, das Christus geheiligt hatte, weil er sich ihm unterwarf, zu erhalten und zu schützen. Darüber hinaus scheute er sich zu gehen; denn nach Augustinus und der Kirche Lehre war ja der Quell der Justitia Gott. Friedrich aber sagte: „Nichts entziehen wir dem Ansehen der früheren Herrscher, wenn wir gemäß der Eigenheit der neuen Zeit aus unserem Schoße neues Recht gebären und für neue Mißbräuche neue Arzneien erfinden. Aus einer Notwendigkeit des Dienstes nämlich besitzt die Würde der kaiserlichen Erlauchtheit dieses Vorrecht, daß sie, wenn durch der Dinge und Zeiten Wandel die alten Rechte der Menschen zur Entwurzelung der Laster und zur Pflanzung der Tugenden nicht mehr auszureichen