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(25), Totenbestattung (26); das pflichtmässige Verhalten gegen Eltern und Greise; Gesetze über Freundschaft, Rechtsprechung, Eigentum (27); Benehmen gegen Fremde und Andersgläubige (28), Feinde und Tiere (29). – Der fromme Israelit verlangt für seine Gesetzestreue keine materielle Belohnung, sondern begnügt sich mit dem Zeugnis, das sein gutes Gewissen ihm erteilt (30). Überhaupt steht das Gesetz auf einer idealen Höhe, die selbst Plato in seiner Politeia bei weitem nicht erreicht; nie wurde es verändert (31), und das Volk hängt an ihm mit einer Liebe, die alles Ungemach erträgt und selbst den Bekennertod nicht scheut (32).

d. Hatte Josephus bisher schon einige kritische Bemerkungen über ausserjüdische Gesetzgebungen einfliessen lassen, so unternimmt er jetzt, nicht ohne vorgängige Entschuldigung (33), einen Angriff auf die griechische Götterlehre (33f.) und äussert sich missbilligend über solche Gesetzgeber, die der Religion keine Bedeutung im Staate beimassen, sie vielmehr den Dichtern und Künstlern überliessen (35). Es folgen einige weitere Bemerkungen über Apollonios Molon, dem die echten griechischen Philosophen und besonders Plato, letzterer als Nachahmer des Moses, gegenübergestellt werden (36). Sodann weist der Verfasser darauf hin, dass die Abneigung gegen den Verkehr mit Fremden und überhaupt die Unduldsamkeit, die man den Juden zum Vorwurf mache, weit mehr eine Eigentümlichkeit der besten griechischen Gesetzgebungen als der jüdischen seien (36f.), dass die Israeliten lediglich die Reinerhaltung ihres Gesetzes im Auge hätten (38), aber auch bereitwillig Fremde in ihre religiöse Gemeinschaft aufnähmen, und dass der jüdische Glaube bei Griechen und Barbaren stets grössere Anerkennung und Verbreitung

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Flavius Josephus: Des Flavius Josephus Selbstbiographie, Gegen Apion. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1900, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosApionVitaMakkGermanClementz.djvu/87&oldid=- (Version vom 4.8.2020)