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ausbricht, soll man doch die Geheimnisse nicht verraten. – Ein Richter, der Geschenke annimmt, ist des Todes schuldig. – Wer einen um Hilfe Flehenden unerhört lässt, obwohl er ihm beizustehen vermag, begeht ein Verbrechen. – 208 Was einer dem anderen nicht in Verwahr gegeben hat, darf er ihm auch nicht nehmen; überhaupt soll niemand fremdes Eigentum anrühren, und niemand für Darlehen einen Zins fordern. Diese und noch viele derartige Bestimmungen halten das auf gegenseitigen Verpflichtungen beruhende Gesellschaftsleben bei uns aufrecht.

(28.) 209 Bemerkenswert ist aber auch die Art, wie der Gesetzgeber über das pflichtgemässe Verhalten gegen Fremde gedacht hat. Es wird sich nämlich zeigen, wie er aufs allerbeste dafür sorgte, dass einerseits unser heimisches Leben nicht verdorben würde und anderseits diejenigen, die sich daran anzuschliessen wünschten, keine abstossende Behandlung erführen. 210 Denn alle, die zu uns kommen und nach unseren Gesetzen leben wollen, müssen wir freundlich aufnehmen, weil nicht bloss die Zugehörigkeit zum selben Stamme, sondern auch gemeinsame Lebensgrundsätze eine Verwandtschaft bedingen können. Zu denen aber, die nur zufällig und vorübergehend mit uns in Verkehr treten, dürfen wir keine vertrauten Beziehungen unterhalten.

(29.) 211 Im übrigen ist es uns zur strengen Pflicht gemacht, stets hilfreiche Hand zu leisten. So müssen wir jedem, der dessen bedarf, Wasser, Feuer, Nahrung verabfolgen, ihm den Weg zeigen, ihn nicht unbeerdigt liegen lassen. Mild soll auch das Verfahren gegen die Feinde im Kriege sein. 212 Der Gesetzgeber verbietet nämlich, ihr Land mit Feuer zu verwüsten, und gestattet auch das Fällen der Obstbäume nicht; ja, selbst die Plünderung der in der Schlacht Gefallenen ist untersagt. Kriegsgefangene, zumal solche weiblichen Geschlechtes, will er vor Misshandlung geschützt wissen. 213 Überhaupt hat er uns Sanftmut und Nächstenliebe so sehr zur Pflicht gemacht, dass er sogar der unvernünftigen Tiere

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Flavius Josephus: Des Flavius Josephus Selbstbiographie, Gegen Apion. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1900, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosApionVitaMakkGermanClementz.djvu/182&oldid=- (Version vom 4.8.2020)