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soll ihm daher unterthan sein, nicht um von ihm Misshandlungen erfahren zu müssen, sondern damit sie von ihm geleitet werde; denn Gott hat dem Manne die Herrschaft gegeben. Nur mit ihr darf er vertrauten Umgang pflegen; eines anderen Gattin begehren, ist Sünde. Wer dies thut, ferner wer eine Jungfrau, die einem anderen verlobt ist, notzüchtigt oder eine Ehefrau verführt, der verfällt unbedingt der Todesstrafe. 202 Die Kinder müssen, so will es das Gesetz, alle grossgezogen werden.[1] Den Weibern ist es verboten, die Leibesfrucht abzutreiben oder sonst zu vernichten; wird eine dabei ertappt, so soll sie als Kindsmörderin angesehen werden, weil sie ein Leben im Keime erstickt und die Nachkommenschaft verringert hat. Wenn jemand einen ausserehelichen Beischlaf vollzogen oder eine Schändung begangen hat, kann er nicht für rein gelten; 203 aber auch nach der rechtmässigen Begattung zwischen Mann und Frau gebietet das Gesetz eine Waschung. Denn in der Seele wie im Leibe entsteht dadurch eine Befleckung, als wenn die Seele in eine niedrigere Sphäre versenkt würde. Überhaupt leidet die Seele durch ihre enge Verbindung mit dem Körper, weshalb sie sich auch wieder von ihm löst, nämlich im Tode. Aus diesem Grunde hat das Gesetz in allen derartigen Fällen Reinigungen angeordnet.

(25.) 204 Zur Feier der Geburt von Kindern Schmausereien zu veranstalten und dadurch Anlass zur Völlerei zu geben, ist untersagt; vielmehr soll die Erziehung schon gleich im Anfang Mässigung predigen. Ferner besteht die Vorschrift, die Kinder lesen zu lehren, ihnen die Kenntnis der Gesetze beizubringen und sie über die Thaten der Vorfahren zu unterrichten, damit sie diese nachahmen und mit den Gesetzen von Jugend auf so vertraut werden, dass sie vor Übertretungen bewahrt bleiben und auch keine Unkenntnis vorschützen können.

(26.) 205 Die den Verstorbenen zu erweisenden letzten

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Flavius Josephus: Des Flavius Josephus Selbstbiographie, Gegen Apion. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1900, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosApionVitaMakkGermanClementz.djvu/180&oldid=- (Version vom 4.8.2020)
  1. D. h. die Eltern können nicht über das Leben ihrer Kinder verfügen und dürfen namentlich keine Neugeborenen aussetzen.