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materialistische Communalschule ist ihr Ziel. Aber nicht alle Lehrer, vielleicht nicht die Mehrzahl verfolgen jetzt schon dieses Ziel, indem sie gegen die geistliche Schulaufsicht sich erheben. Es ist an dieser Auflehnung auch ein berechtigtes Moment. Während auf die Schule und ihre Hebung Fleiß verwendet worden ist, ist die geistliche Schulaufsicht in ihrem plan- und ziellosen Charakter, in ihrem Mangel an Form und an der Begrenzung ihrer Aufgabe stehen geblieben. Die geistliche Schulaufsicht hat etwas Willkührliches in ihrer Ausführung: das ist ihr erster Mangel. Die Willkühr ist aber wirklich etwas Belästigendes. Der andere Mangel ist dann der, daß die Aufsicht zu wenig darnach beschaffen ist, fruchtbar zu sein, zu wenig Mitarbeit an der Schule ist. Mehr wie die Ausübung eines Rechtes oder einer Prätension erscheint sie, denn als Ausübung einer heiligen Pflicht. Wenn wir selbst unsre Schulaufsicht eng begrenzen und wenn wir in der That und Wahrheit sie zu einer fruchtbaren Mitarbeit an der Schule machen, dann werden besser gesinnte Lehrer unser Aufsichtsamt begreifen und – würdigen. Und nachdem wir ihnen ihre Ehre gegeben und sie von unserer Willkühr befreit, nachdem wir von der Höhe der Prätension auf den Boden gemeinsamer Arbeit herabgestiegen sind, werden sie vielleicht williger werden, uns hinwiederum unsere Ehre zu geben und mit uns zusammenzuwirken. Es wird ihnen vielleicht kommen, daß die seelsorgerliche Arbeit an der Jugend, die selbständige und die gemeinsame mit dem Pfarrer denn doch etwas anderes, als ein Bütteldienst, daß sie die Weihe des Lehrers ist.

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 Ebnen wir uns also den Boden für die Verständigung und versuchen wir dann eine Vereinbarung zu erzielen über eine gemeinsame seelsorgerliche Arbeit an der uns anvertrauten Jugend. Bei dieser Vereinbarung ist dann der oberste Grundsatz der: Jeder dient dem andern nicht persönlich, sondern amtlich; d. h. es soll nicht Augendienerei, nicht denunciatorisches Wesen gepflogen werden, sondern der Lehrer benimmt sich mit dem Pfarrer, und wirkt mit ihm und in seinem Sinne und Geiste, weil er das für eine heilige Pflicht, für ein Stück seines Amtes erkennt. Es liegt ihm ebenso ob, das Seine zur Rettung der Kinderseelen zu thun, als dem Pfarrer: darum wirkt er mit diesem zusammen, wie er mit diesem auch sonst persönlich stehe. – Ein zweiter Grundsatz dieser Vereinbarung ist dann der, daß Jedem das Seine gewahrt