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zu rauben und zuzubringen. Die Käthe sey milder und sanftmüthiger gewesen, habe zwar die Mädchen im Leben genug geprügelt, war aber so barmherzig, daß sie den zum Martertod bestimmten heimlich Speise zusteckte. Sie hinterbrachte auch, gehört zu haben, daß Jakob Szilvásy in einem Kasten der gefangenen Frau das Verzeichniß der umgebrachten Mädchen vorgefunden habe, deren Anzahl sich auf sechs hundert und fünfzig erstreckte, welche Anzahl die Wittfrau Nádasdy mit eigener Hand unterzeichnet hat.

      Eilfter Zeuge, Sara Baranyai hinterlassene Wittwe des Peter Mártiny hat eidlich das nämliche einbekennt, was das vorhergehende Mädchen Susanna, mit dem Zusatz: sie wisse bestimmt, daß binnen vier Jahren (nämlich während ihrer ganzen Dienstzeit) welche sie bei der Frau Nádasdy zubrachte, über achtzig Mädchen im Frauengemach umgebracht worden seyen, welches sie auf Auffoderung eines gewissen Bichierdi, Kastellans zu Sárvár bemerkt und zusammengezählt habe, und daß dies vollkommen wahr sey, behauptet sie gewissenhaft zu wiederholten Malen. Endlich bekräftiget sie auch noch die Eingeständnisse der Beklagten.

      Zwölfter, Helene verwittwete Kowis, hat eidlich bekennt: es seyen, so viel sie bemerken konnte, binnen drei Jahren, nämlich während ihrer Dienstzeit, über dreißig Mädchen mit vielfacher Henkersmarter durch die Frau Nádasdy und ihre Helferinnen umgebracht worden. In der Zauberei und Vergiftungskunst sey die Frau Nádasdy sehr bewandert, welches aus vielen angeführten Beispielen erhellet, insonderheit daraus, daß sie durch Zauberei und Giftmischerei dem Leben Sr. königl. Majestät, und des Herrn Palatins, wie auch des Emerich Megyeri und Anderer nachstellte, indem sie gewisse Verwünschungsformeln hermurmelte. Die Geständnisse der Beklagten hat sie übrigens alle bestätigt.

      Der letzte Zeuge, Anna, verwittwete Stephan Geonczy, hat nach vorhergegangenem Eidschwur weitläufig die durch Frauen Nádasdy und ihre Helferinnen verübte Schlächterei erzählt, und dabei bekennt: unter der Zahl der Schlachtopfer sey auch ihre zehnjährige, grausam zu Tod gemarterte Tochter mitbegriffen, welche sie besuchen wollte, aber zu ihrem größten Schmerz nicht hineingelassen wurde. Das Uebrige wie die Vorhergehenden.

      Nachdem Wir nun alles dieses vernommen und erwogen, haben wir folgendermaßen darüber berathschlagt.

      Da aus der Beklagten offenbarem, auch vor gegenwärtigem Tribunal bekräftigtem Geständniß, so wie aus den vorerwähnten Zeugnissen, insonderheit aber aus dem Geständniß der Dorothea, als der Hauptmitschuldigen bei so vielen grausamen, wider das unschuldige Blut des weiblichen Geschlechts, durch ihre Frau und Gebieterin verübten Verbrechen klar erhellet, daß sie und die Helene, so wie der Johann Ficzkó heimliche Gehilfen, nicht nur Mitwisser, sondern auch Mithelfer und Vertuscher dieser Gräuelthaten waren; so sollen bei so offenbarem Verdacht und bei durch Beklagte selbst klar und unverholen dargelegter verdächtiger Sache, damit auch die übrigen geheimen Gräuelthaten kund und offenbar werden, zuerst und vor allen Andern diese Dorothea, dann die Helena, und endlich der Johann Ficzkó ins Verhör genommen werden. –

      Da nun Verhörte nichts von dem, was die Anklage enthalten, und durch sie selbst vorher eingestanden, auch durch vorerwähnte Zeugen behauptet und bekräftiget worden ist, geläugnet und zurückgenommen, vielmehr noch Mehreres in Ansehung der Art und Weise jener, durch oft benannte Wittfrau Nádasdy verübten schrecklichen Schlächterei und Schinderei eröffnet haben; so ist über die Beklagten durch Uns folgendes Endurtheil gerichtlich gefällt und öffentlich ausgesprochen worden:

      Nachdem aus den Geständnissen der Beklagten, welche dieselben sowohl freiwillig als auf der Folter abgelegt haben, so wie aus dem Zeugenverhör die Verbrechen der Beklagten unwiderlegbar erhellen, und zwar Verbrechen, welche alle Begriffe von Unmenschlichkeit und Grausamkeit übersteigen, bestehend in vielfachen Mordthaten, Schlächtereien und den ausgesuchtesten Henkermartern, – Gräuelthaten aber durch gräuliche Strafen geahndet werden müssen: so sollen zuvörderst die Helene und Dorothea als vorzügliche Theilnehmerinnen so vieler Unthaten, nachdem ihnen vom Henker die Glieder der Finger an beiden Händen, als den Werkzeugen einer so schweren, wider christliches Blut verübten Gräuelthat abgerissen worden sind, ausgeführt und verbrannt werden.

      Was den Johann Ficzkó betrifft, dessen Strafwürdigkeit sein Alter und wenigere Verbrechen einigermaßen mildern: so soll er geköpft, der Leichnam auf den Scheiterhaufen gelegt und gemeinschaftlich mit den andern beiden Verbrecherinnen verbrannt werden. Da übrigens die Katharina von diesen zweien Beklagten sowohl, als auch von einigen Zeugen entschuldigt wird, und auf die Aussage des Johann Ficzkó allein nicht verutheilt werden kann: so schien es Uns, daß sie einige Zeit hindurch noch im Kerker zurückzuhalten sey, bis vielleicht anderweitige klarere Beweise sich wider sie ergeben. – Dieses Urtheil ist von Uns über die Angeklagten öffentlich ausgesprochen und bald darauf gehörig vollzogen worden.

      Zum öffentlichen Zeugniß alles dessen, und zu künftiger Verwahrung haben Wir für gut befunden, gegenwärtige, durch unsere Handschriften und Insiegel bekräftigte Urkunde Sr. gräfl. Gnaden dem Herrn Palatin zu übergeben und zu überlassen.