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die Fürsten principiell die Verpflichtung, sie vom Könige zu nehmen, in Abrede stellten. War aber unmittelbar vorher zu Braunschweig festgestellt, dass dem gewählten Könige bereits in Folge der Wahl kaiserliche Gewalt zustehe, so war das wohl geeignet, den Widerspruch der Fürsten zu brechen.

Von Halle begab sich der König nach Merseburg, wo der Erzbischof von Magdeburg und der Markgraf von Meissen ihre Lehen empfingen und huldigten[1]. Auch hierin werden wir eine weitere Folge der Braunschweiger Vorgänge zu erblicken haben. Es stimmt zu unserer Vermuthung, wenn am 11. Juli König Wilhelm auf einer im Lager vor Frankfurt abgehaltenen Reichsversammlung durch verschiedene Bischöfe Urtheile finden und durch die Versammlung bekräftigen lässt, durch welche die Verpflichtung der Fürsten, Herren und Ministerialen ihre Lehen innerhalb Jahr und Tag nach der Königskrönung oder innerhalb sechs Wochen und drei Tage nach einer an sie ergangenen Aufforderung zu muthen, bei Strafe des Verlustes dieser Lehen festgelegt wird[2]. Nachdem König Wilhelm auf Grund der Nachwahl und des Weisthums zu Braunschweig die Huldigung der mächtigsten Fürsten, die ihm bis dahin widerstrebten, erlangt hatte, sodass von den grösseren Reichsfürsten jetzt fast nur noch der Herzog von Bayern und Pfalzgraf bei Rhein, Otto der Erlauchte, nebst seinen Söhnen ihm Widerstand leistete, mochte es zweckmässig sein, durch Aufstellung einer längst verstrichenen Präclusivfrist für ein Einschreiten gegen die noch Widerstrebenden eine Grundlage zu schaffen. Die Absicht des Königs, den Bayernherzog zu ächten, wurde jedoch von den Fürsten verhindert[3].

Das Braunschweiger Weisthum war bestimmt, den Mangel der kaiserlichen Würde zu ersetzen. Da Innocenz IV., wie wir sahen, schon vor Jahresfrist beabsichtigt hatte, Wilhelm zu krönen, so ist kaum zu bezweifeln, dass er mit diesem vorläufigen Surrogat der Kaiserkrönung einverstanden war. Jedenfalls konnte bei Anwesenheit des Cardinallegaten eine solche Handlung nicht ohne dessen Zustimmung vorgenommen werden. Eine Mittheilung des Legaten an den Papst über die Sache scheint aber erst ziemlich spät an Innocenz gelangt zu sein, wahrscheinlich erst im Juli und zwar zwischen dem 9. und 18. des Monats. Diese


  1. Ann. Erphord. l. c. p. 111.
  2. MG. Const. II, n. 359 p. 466, c. 1—3 (s. unten S. 413 Anm. 1).
  3. Ann. Erphord. l. c. p. 111 sq.