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ipsius electionis confirmacio, confirmatus et in Aquis in regem solempniter consecratus et regali diademate coronatus’. Der Legat hebt hier nachdrücklich hervor, dass die vollen Rechtswirkungen der Wahl erst eintreten, wenn die päpstliche Confirmation und die Königskrönung erfolgt ist. Auf demselben Standpunkte steht auch das am 11. Juli bei Frankfurt verkündete Reichsweisthum, in dessen erstem Kapitel, welches ein vom Bischof von Würzburg gefundenes Urtheil enthält, festgesetzt wird, dass die Notwendigkeit, die Reichslehen von dem erwählten Könige zu muthen, erst eintritt, wenn dieser vom Papste bestätigt und zu Aachen gekrönt ist[1]. In dieser Hinsicht können wir das Frankfurter Weisthum als eine Ergänzung des Braunschweiger Weisthums mit Rücksicht auf die päpstlichen Ansprüche und die der geistlichen Fürsten, welche an der Königskrönung betheiligt waren, auffassen. Es ist hierbei auch zu beachten, dass die Urtheilfinder von Frankfurt ausschliesslich geistliche Fürsten waren, während das Braunschweiger Weisthum von den grossen weltlichen Fürsten gefunden sein dürfte, die am 25. März zu Braunschweig anwesend waren.

Es ist nun noch die Frage zu erörtern, welche Bedeutung dem Braunschweiger Weisthum für die Entwicklung des deutschen Königsrechtes beizulegen ist. Unzweifelhaft bedeutete es eine Steigerung des durch die Königswahl erworbenen Rechtes gegenüber der vorher herrschenden Auffassung. Der Sachsenspiegel erklärte III, 52, dass durch die Wahl zum König und die hinzutretende Krönung zu Aachen königlicher Name und königliche Gewalt übertragen werde, während die Weihe und Krönung durch den Papst kaiserlichen Namen und ‚des Reiches Gewalt‘ verleihe. Es wird nicht gesagt, worin sich des Reiches Gewalt von der königlichen Gewalt unterscheide, und eine strenge begriffliche Scheidung dürfte überhaupt in jener Zeit nicht gemacht sein; nur soviel dürfte feststehen, dass man auch damals unter ‚des Reiches Gewalt‘ (‚potestas imperialis‘) eine höhere, vollkommenere und räumlich weitergreifende Gewalt verstand. Wenn nun das Braunschweiger


  1. MG. Const. II, n. 359 p. 466 sq.: ‚quod postquam nos electi fuimus a principibus in Romanorum regem, per .. summum pontificem confirmati et consecrati ac coronati, prout moris est, sollempnitate qua decnit apud Aquis, patebant et competebant nobis de iure civitates, castra et omnia bona, ad imperium pertinentia et quod omnes principes, nobiles et ministeriales principatus et feoda sua infra annum et diem a nobis requirere et relevare tenebantur‘.