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Wilhelm Anton von der Asseburg: Edict den verbotenen Caffee betreffend von 1777

7) Befehlen Wir allen Unseren Beamten, Gerichtshaberen, und deren Gerichtsverwalteren, auch Burgermeistern und Rath in denen Städten hiemit so gnädigst als ernstlich, hierauf von dem 1sten zukünftigen Monats May an, mit allen Nachdruck zu halten, und wider die Uebertretter dieser Unserer Landesfürstlichen Verordnung ohne Ansehung der Personen, deren Stands und Würden stracklich zu verfahren, wohingegen der confiscirte Caffee sowohl, als vorgedachte Geldstrafen in 4 gleiche Theile vertheilet, und 2 Theile dem Gerichtshaber des Orts, ein Theil denen Beamten, oder Gerichtsverwaltern, und 1 Theil dem Denuncianten, dessen Name zugleich verschwiegen gehalten werden muß, zu Theil werden soll. Damit gleichwohlen

8) Der vorhabende gemeinnützige Endzweck desto sicherer erreichet, und der gemeine Bürger, und Bauer desto mehr von dem ihm gänzlich verbottenen Caffee trinken abgehalten werde, so sollen Unsere Beamte und Gerichtshaber einige Kundschafter heimlich anordnen, und beeydigen, auf die Uebertrettere alle Acht zu haben, und solche ad Protocollum gewissenhaft anzuzeigen, wo sodann wider die denunciirte mit obiger Straferklärung auch deren Beytreibung verfahren, dem Kundschafter aber der dem Denuntianten ausgesetzte 4te Theil der Strafe, zu seiner Belohnung gereichet werden soll. Würden auch übrigens

[99] 9) Unsere Beamten durch ihre angeordnete Kundschafter in glaubhafte Erfahrung bringen, daß in denen Jurisdictions-Districten Unserer Gerichtshaber das Caffee trinken von den dasigen Eingesessenen ungestrafet ausgeübet würde, als worüber die Aussagen deren angeordneten Kundschafter jedesmal ad Protocollum zu nehmen sind, so haben dieselbe wider gedachte Eingesessene unmittelbar mit Citationen, Strafserklärungen, und deren Beytreibung zu verfahren, auch die Strafen, welche sie also angesetzet haben, Uns, so viel Unsere Antheile betrifft, zu berechnen, jedoch soll dieser Vorgang, und Actus Unseren sämtlichen Gerichtshaberen in ihrer sonst wohl hergebrachten Jurisdiction in anderen Fällen zum mindesten Nachtheil nicht gereichen: Damit auch

10) Unsere Beamte alle Wachtsamkeit bezeigen, so wird Unser Geheimer Rath angewiesen, auch seiner Seits einige Kundschafter heimlich zu bestellen, und dahin zu beeydigen, daß sie auf die Uebertrettere alle Acht tragen, und selbige gewissenhaft anzeigen. Sollten

11) Unsere Beamte, und Gerichtsverwalter zu überführen stehen, daß dieselbe, ob sie gleich von den verbottenen Caffee-Verkauf und Trinken in ihren Jurisdictions-Bezirken Wissenschaft gehabt, oder doch haben können, und dennoch darunter Nachsicht gebrauchet, mithin in Vollenzieh- und Handhabung des Edicts ihr Amt nicht gebührend verrichtet, so sollen selbe in eine Brüchten-Straf