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worden, nämlich eine Backprobe aus Anlaß von Klagen über den willkürlichen Brotaufschlag der Bäcker. (Vgl. Richter, Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden I, 239.)

Das erwähnte Aktenstück giebt den Vorgang des Probe-Arbeitens der Schuster auf Bl. 349 flg. auf folgende Weise an. Am 10. Januar 1579 kauften die beiden „zu Hof geschworenen Schuster“" mit dem Aeltesten des Handwerks 1 große Rindshaut für 3 Gld. und 2 Kuhleder, das eine für 2 Gld. 6 Gr., das andere für 1 Gld. 17 Gr. Diese Leder wurden in den Rath gebracht und von zwei vereidigten Lohgerbern nach feierlicher Erinnerung an ihren „zu Hofe gethanen Eid“ um 13 Gr. geringer, als eingekauft, abgeschätzt. Nach dieser Schätzung betrug die Werthsumme der 3 Häute 6 Gld. 14 Gr.

Weiter wurden bei einem Gerbermeister für Futter- und Stemmleder 1 Kalbfell für 8 Gr. und 2 Schaffelle für 9 Gr. gekauft.

Zum Zurichten der Rindshäute wurde auf der Stadtwaage verwogen und verausgabt für 1/2 Stein Schmer 20 Gr , für 1/4 Stein Unschlitt 10 Gr., desgleichen zum Ausarbeiten der Schuhe für 2 Pfund Pech 1 Gr., 3 Pfund Hanf 6 Gr., Zwirn 1 Gr. 3 Pf. Für das Zurichten erhielten die beiden Meister an den zwei Arbeitstagen des 12. und 13. Januar: für die großen 3 Rindshäute 6 Gr. und für das Kalbfell 1 Gr.

Am 15. Januar wurden die zugerichteten Häute in die Werkstatt des Aeltesten des Schuhmacherhandwerks gebracht und daselbst von den beiden vereidigten Meistern in Gegenwart von zwei Rathsmitgliedern und fünf Innungsmeistern 26 Paar Schuhe daraus geschnitten: 15 Paar Männerschuhe, 8 Paar Frauenschuhe, 2 Paar Knabenschuhe und 1 Paar Mädchenschuhe. Vom Leder war übrig geblieben 4 Paar Sohlenleder und ein Stück Kalbfell.

Am 17. Januar stellten 5 Schuhknechte (Gesellen) in der Werkstätte des Innungsältesten die 26 Paar Schuhe fertig. Ein Geselle erhielt als Wochenlohn „ohne das Flickleder“ 4 Gr. außer der Kost, macht für den Tag 8 Pf., so daß die 5 Gesellen 3 Gr. 4 Pf. Lohn erhielten. –

„Zum Morgen und zur Mittags-Mahlzeit hat man an Essen und Trinken bezahlt den 2 Meistern und 5 Gesellen 4 Gr. 9 Pf. für einen Karpfen, 2 Gr. für Brot, 3 Gr. für Bier, (Gr. 4 Gr. (Gr. - für Krant, für 6 Pfd. Rindfleisch. Zur Vesperzeit - 311 Brot, 6 Pf. zu Käse, 1 Gr. -- 1 Gr. zu Bier. Zur Abend Mahlzeit zu Brot, 2 Gr. 11 Pf. für Kalbfleisch, 3 Pf. zu Rüben, 2 Gr. zu Bier, 1 Gr. zu Lichte, Summa Gld. 3 Gr. 5 Pf. Summa Summarum 10 Gld. 20 Gr." Davon mußte nach Schätzung der Meister 9 Gr. für das übrig gebliebene Leder und 3 Gr. für übrig gebliebenen Schmer und Unschlitt abgezogen werden, so daß sich die Summe von 10 Gld. 8 Gr. ergiebt. Bei diesen 10 Gld. 8 Gr. auf 26 Paar Schuhe würde sich der Preis für jedes Paar Schuhe auf 8 Gr. 4 Pf. stellen. Da aber die Preise für die einzelnen Schuharten verschieden sind, läßt der Rath am 19. Januar die vereidigten Innungsmeister mit dem Aeltesten des Handwerks die Schuhe schätzen, nachdem die Meister nochmals an ihren Eid erinnert waren. Die Schätzung war folgende: Von den 15 Paar Männerschuhen 8 Paar zu 7 Gr. 6 Pf., macht 2 Gld. 18 Gr., die anderen zu 7 Gr., macht 2 Gld. 7  Gr. Von den 8 Paar Frauenschuhen 5 Paar zu 5 Gr. 6 Pf., macht 1 Gld. 6 Gr. 6 Pf., die anderen zu 5 Gr., macht 15 Gr. Von den 2 Paar Knabenschuhen 1 Paar zu 5 Gr. 6 Pf., das andere zu 5 Gr. Das eine Paar Mädchenschuhe zu 3 Gr. 3 Pf., so daß nach der Schätzung für die 26 Paar Schuhe die Preissumme von 7 Gld. 14 Gr. 3 Pf. sich herausstellt.

Zieht man diese Summe von der für Material und Herstellungskosten gezahlten Summe von 10 Gld. 8 Gr. ab, so verbleibt eine Mehrausgabe von 2 Gld. 14 Gr. 9 Pf. Die 13 Gr. geringere Schätzung beim Lederkauf wurden nicht berücksichtigt.

Die Klagen über die übermäßig hohen Preise der Produkte des Schuhmacherhandwerks wurden durch diese Probearbeit als unbegründet widerlegt, und es ergiebt sich für die Innung das betrübende Resultat, daß die Schuster im Jahre 1579 „zugeschustert“ haben.


Blitzschlag ins Schloß 1513.

An den in Friesland abwesenden Herzog Georg sandten die mit der Statthalterschaft beauftragten Räthe am 15. Juli 1513 folgenden Bericht über einen Gewitterschlag, der das Dresdner Schloß betroffen hatte:

„Durchlauchter hochgeborner furst. Unser underthenige gantz willige und gehorsame dinste seint ewirn furstlichen gnaden allezceit mit vleyß zuvoran bereydt. Gnediger herr, wir bitten ewirn furstlichen gnaden undertheniglich wissen, das sich uff heut dato zu mittage zwuschen zcehin und eylff horen eyn groß wetter plutzlich erhaben und uffgezcogen und hat in den großen thorm ubir der capellen in ewir furstlichen gnaden flosße großer slege zwene kurtz uffeinander gethan und eyn spisbawm obin von der spynnell biß unden uff dye mawer faste zusplittert, aber dennoch nicht angeczundet, auch sustent ane das gar keyn schaden gethan, dann das es etzliche, so in der capellen gewest, faste erschrecket, das sie auch nydder gefallen, aber doch widder zu sich selber kommen und ubir das keynen schaden entpfunden. Sunder ewir furstlich gnaden gemahel unßer gnedige frawe sampt der jungen herschafft sint noch allesampt, gottlob, frisch und gesundt. Welchs wir ewir furstlichen gnaden demutiger meynung im besten nicht haben wollen vorhalten. Dann ewir furstlichen gnaden underthenige gehorsame dinste zu bezceigen sint wir ubir schuldige pflicht allezceit bereydt und gantz geflissen. Geben zu Dresden freytag divisionis apostolorum anno etc. XIII.

E. F. G. underthenige gehorsame heymgelassene rethe. 

[Beigelegter Zettel:] Auch hat es an Willischen thorm das dach uff eyner seytten biß uff den symmeß zuslagen und eyn stück vom symmes eyner elen breyt abgeslagen und dye mawer biß uff den grundt erschellet, auch darnach eyn stück auß dem thore geslagen und also vorswunden.“

(Original in den Miscellaneen zu Wecks Chronik, Handschrift d. 60 der Königl. öffentl. Bibliothek.)

Empfohlene Zitierweise:
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 2 (1897 bis 1900). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1897 bis 1900, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Zweiter_Band.pdf/123&oldid=- (Version vom 29.6.2024)