Brückenzolles gewöhnlich die Summe von 500 Thalern und im Durchschnitt der Jahre 1805–1819 wurden jährlich rund 625 Thaler erzielt[1].
Unregelmäßigkeiten in Günthers Dienstführung brachten den Rath dahin, seine Entlassung zu beschließen; Günther kam aber dieser Maßregel zuvor, indem er um seine Pensionierung bat, worauf der Brückenamtsverwalter Bürgermeister Dr. Herrmann es unternahm, für die Brückenzollerhebung eine veränderte, den Fortschritten der Zeit entsprechende Einrichtung zu schaffen, die darin bestand, daß jedem, der den Brückenzoll entrichtet hatte, ein auf den betreffenden Betrag lautender Quittungszettel eingehändigt werden mußte, wie dies noch heute der Fall ist. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß der Einnehmer über seine Einnahme ein Manual zu führen hatte. Zu seiner Unterstützung wurden ihm die sechs ältesten Rathswächter beigegeben, die im regelmäßigen Turnus den Verkehr mit dem Publikum zu vermitteln, insbesondere die Einhebung des Zolls und die Ausgabe der Quittungszettel zu besorgen hatten, während der Einnehmer in seiner Expedition im wesentlichen den Kassengeschäften oblag. Die Sätze der Brückenzollrolle wurden nach den zu zahlenden Beträgen in verschiedene Rubriken getheilt und innerhalb der letzteren alphabetisch geordnet, die so entstandene Zollrolle aber nicht durch den Druck veröffentlicht, sondern nur handschriftlich in der Brückenzolleinnahme angeschlagen, wo, wie eine an den Rathhäusern, in den Konsularämtern und im Religionamte, ebenso an der Einnahmeexpedition außen auf der Straße angeschlagene Bekanntmachung besagte, jeder Verzollende durch Einsichtnahme ersehen konnte, was er an Elbbrückenzoll zu entrichten hatte. Die durch Observanz eingeführten neuen und höheren Zollsätze gegen die Brückenzollrolle von 1706 wurden durch Beschluß des regierenden Bürgermeisters Schulze ausdrücklich aufrecht erhalten[2].
Gleichzeitig wurde aber auch eine wesentliche Beschränkung der den Dresdner Einwohnern zustehenden Vergünstigungen beschlossen, indem die Zollbefreiung sich nur erstrecken sollte auf Personenfuhrwerk und unbeladene Wagen, und rücksichtlich des ersteren kam noch in Betracht, daß die Zollfreiheit nur dann eintrat, wenn man mit eigenem Geschirr fuhr, denn sonst war es Lohnfuhrwerk, also zollpflichtig[3]. Diese Zollpflichtigkeit trat zwar für Lohnfuhrwerk nur dann ein, wenn man „über die Meile hinaus“ fuhr, also eine längere Reise machte; aber auch dann, wenn auf dem Personenwagen hintenauf Gepäck geladen war, wurde ein Zoll von 6 Pfennigen erhoben. Doch sollte es nicht als Gepäck angesehen werden, wenn der Lohnkutscher bloß einen Koffer, einen Bettsack oder einen Mantelsack aufgeladen hatte[4].
Bei dieser Gelegenheit wurde auch erwogen, ob die den Bewohnern der Brückenamtsdörfer und des Dorfes Räcknitz gewährte Vergünstigung der Zollfreiheit für ihre Wirthschaftsfuhren aufrecht zu erhalten sei. Man überzeugte sich von dem guten Recht der Brückenunterthanen und ließ die Vergünstigung bestehen; um aber etwaigem Mißbrauche vorzubeugen, fertigte man Zeichen aus Messingblech, in denen oben das Rathswappen in Blei eingeschlagen war, in der Mitte der Name des Dorfs und darunter BR. ZOLL FREI mit geschlagenen lateinischen Buchstaben. Die Brückenunterthanen, welche Zollfreiheit beanspruchten, hatten dieses Zeichen von dem Richter ihres Ortes sich einhändigen zu lassen und dem Brückenzolleinnehmer vorzuzeigen; nach gemachtem Gebrauch sollte es dem Richter wieder zurückgegeben werden[5]. Der Gebrauch dieser Zeichen läßt sich in den Akten bis ungefähr 1870 verfolgen, doch wurde die Einrichtung später in der Weise gehandhabt, daß jedem Gutsbesitzer ein Zeichen für sein Gut ausgehändigt wurde. Eine gleiche Vergünstigung wurde durch Rathsbeschluß vom 24. August 1819[6] auch den Einwohnern von Stadt Neudorf bis auf weitere Verordnung zugestanden. Sie sind auch diejenigen, welche von den Zeichen den meisten Gebrauch gemacht haben, wozu sie als kleine Gärtner, die ihre Waaren zum Wochenmarkte brachten, ja auch die meiste Veranlassung hatten.
Die durch die Pensionierung Günthers erledigte Stelle des Brückenzolleinnehmers wurde vom 1. Mai 1819 ab dem bisherigen zweiten Einnehmer bei der Geleits- und Wagenpfennig-Einnahme, Ernst Heinrich Krippendorf übertragen, und zwar mit denselben Bezügen, welche sein Vorgänger genossen hatte. Krippendorf war ein überaus eifriger Beamter, der freilich auch seine Schwächen hatte. Zu letzteren gehörte eine gewisse Rücksichtslosigkeit gegen das Publikum, mit dem er zu verkehren hatte, und ferner eine kaum zu dämpfende Schreibseligkeit. Der Rath hat wohl wenige Beamten in seinem Dienste gehabt, die so kolossale Massen an Berichten, Vorstellungen, Gesuchen und dergl. zusammengeschrieben haben. Die Schreiblast, die er sich aufbürdete, wuchs dermaßen an, daß er sehr bald genöthigt war, sich einen
eigenen Schreiber zu halten, den er aus seinen Mitteln
- ↑ A. XVIII. 20, Bl. 82b, 89.
- ↑ A. XVIII. 25; J. II. 20.
- ↑ A. XVIII. 20, Bl. 60b flg.
- ↑ A. XVIII. 20, Bl. 66b.
- ↑ Rathsverordnung vom 12. Mai 1819, A. XVIII. 44, Bl. 122b flg. Hiernach ist die Angabe Neuberts (Vortrag über die Rechtsverhältnisse der alten Elbbrücke S. 87), die Unterthanen des Brückenamtes in den sogenannten Brückendörfern hätten im Jahre 1819 Befreiung von dem Brückenzoll auf Grund diesfallsigen unvordenklichen Besitzstandes beansprucht und zugestanden erhalten, zu berichtigen.
- ↑ A. XVIII. 25, Bl. 40b; J. II. 20, Bl. 31.
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 3 (1901 bis 1904). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1901 bis 1904, Seite 268. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Dritter_Band.pdf/288&oldid=- (Version vom 13.11.2024)