worden seien. Knepper klagte auf Räumung und verlor den Prozeß in drei Instanzen; ebenso wurde eine mit neuer Begründung eingereichte Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen mit Rücksicht auf die unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachte Willensmeinung der Vertragschließenden. Knepper ließ sich aber nicht irre machen, rief die dritte Instanz an und erstritt hier, wahrscheinlich gegen eigenes Verhoffen, ein obsiegendes Urtheil. Durch Erkenntniß des Königlichen Oberappellationsgerichts vom 8. März 1872 wurde der Rath zur Räumung verurtheilt, weil – was den Juristen des Rathes, die 1780 und 1824 die Verträge abschlossen, den Juristen des Stadtgerichts, welche diese Verträge im Konsensbuch eintrugen, sowie den Vorderrichtern, welche mit Rücksicht auf den klaren Vertragswillen den Kläger abgewiesen hatten, verborgen geblieben war – es sich im vorliegenden Falle um ein Miethverhältniß handle und zur Sicherung der auf einem Miethvertrage beruhenden Forderungen eine Dienstbarkeit an dem Grundstück nicht bestellt werden könne. – Es wurden nunmehr die Häuschen an beiden Enden der Brücke erbaut, in welchen heute noch die Einnehmer ihres Amtes walten[1].
Die Bezüge der Einnehmer waren, wie bereits erwähnt, sehr niedrig; sie betrugen ursprünglich 6 Groschen 2 Pfennige wöchentlich, auch 7 Groschen werden genannt. Im Jahre 1607 erhielt der Zöllner noch 3 Groschen wöchentlich zugelegt, wofür er noch das Kehren der Brücke zu besorgen hatte; doch scheinen die Einnehmer diesem Geschäfte nicht mit besonderem Fleiße obgelegen zu haben, wenigstens versichert im Jahre 1731 der Brückenzöllner Kaspar Trutz, es sei das Kehren alljährlich vielleicht nur einmal geschehen[2]. Seit 1641 empfing der Zöllner außer seinem Lohne jährlich noch fünf Scheffel Korn vom Hoffutterboden, ohne daß aus den Akten erkennbar ist, worauf diese Leistung beruhte. Im Jahre 1660 wurden dem Meister Eckart in seiner Bestallung wöchentlich 11 Groschen 8 Pfennige Lohn versprochen und die eben erwähnten 5 Scheffel Korn[3]; außerdem empfing der Zöllner wöchentlich noch 2 Groschen 6 Pfennig vom Postwachgelde, mußte aber 3 Groschen dem Postwärter am altdresdnischen Thore abliefern[4]. Als durch Verordnung des Rathes vom 8. November 1731, nach Vollendung des Brückenumbaus, dem Zöllner aufgegeben wurde, von nun an wöchentlich ein Drittheil der Brücke zu kehren, – ein zweites Drittel sollte der Postwächter kehren, das dritte der Arbeiter beim Brückenamte[5] – mögen wohl die Bezüge etwas erhöht worden sein und eine weitere Erhöhung machte sich selbstverständlich nöthig, als nicht mehr Handwerker nebenbei den Brückenzolldienst besorgten, sondern der Zöllner den Beamtenkreisen entnommen wurde. Der Einnehmer Günther erhielt in seiner Instruktion vom 2. Oktober 1787 zugesagt freie Wohnung, wöchentlich 1 Thaler 12 Groschen Lohn, jährlich 5 Scheffel Korn vom kurfürstlichen Hoffutterboden und 4 Thaler Holzgeld, endlich 4 Thaler für Reinhaltung des mittelsten Theiles der Brücke, im ganzen also 86 Thaler baaren Gehalt. Für die Besorgung der Neustädter Wagenpfennig- und Niederlagseinnahme hatte er außerdem noch etwa 144 Thaler zu beziehen[6].
Die Erhebung des Brückenzolls ging in der ältesten Zeit in der denkbar einfachsten Weise von statten. Der Zolleinnehmer erhob auf Grund der nur handschriftlich vorhandenen Zollrolle, von deren Sätzen mangels einer Veröffentlichung das Publikum gar keine genaue Kenntniß hatte, den Zoll und legte das Geld in eine verschlossene eiserne Büchse ein, die er bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts alle Sonntage, von da ab alle Sonnabende dem Brückenamtsverwalter überbringen mußte. Auch bestand eine Art Kontrolle darin, daß von auswärts kommende Fuhrleute an den Thoren bei Zahlung des Pflastergeleits eine viereckige blecherne Marke empfingen, die mit ebensovielen eingeschlagenen Punkten versehen waren, als Pfennige zu zahlen waren; diese Blechmarken wurden vom Zöllner gegen eine dreieckige, mit ebensovielen Punkten versehene Marke umgetauscht und in einer besonderen Büchse verwahrt; die im Umtausch erhaltene Marke hatte der Fuhrmann beim Hinausfahren wieder an den Thorwärter abzugeben[7]. Letztere Einrichtung bewährte sich indeß nicht, weil die Marken von den Zollpflichtigen nicht regelmäßig abgegeben wurden; sie wurde daher fallen gelassen und durch keine andere Kontrollmaßregel ersetzt, so daß, wie der Bürgermeister Claußnitzer in einem 1809 erstatteten Berichte bemerkt, der Brückenzoll gar keine Kontrolle hatte als das Gewissen des Einnehmers, dessen Diskretion die ganze Einnahme auf Treue und Glauben überlassen war[8]. Hiernach ist es kein Wunder, daß der Zoll auch keine besonders erheblichen Erträge brachte. Wie der Einnehmer Günther behauptet, hätte der Zoll vor seiner Amtierung, also in der Zeit bald nach dem siebenjährigen Kriege, nur ungefähr 100 Thaler jährlich gebracht; ihm sei es gelungen, die jährliche Einlieferung bis zu 1200 Thaler hinaufzubringen[9]. In letzterer Summe war wahrscheinlich auch derjenige Betrag eingerechnet, der durch Wagenpfennige und Niederlagsgelder einkam, denn nach dem eben angeführten Berichte des Bürgermeisters Claußnitzer erreichte der jährliche Ertrag des
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 3 (1901 bis 1904). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1901 bis 1904, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Dritter_Band.pdf/287&oldid=- (Version vom 13.11.2024)