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a) von dem Absender aus der Adreßseue in gnt ersichtlicher Weise mit der Bezeichnung:

"Erpreß (oder durch eigenen Boten) zu bestellend versehen und

b) bei der Ansgabe reeommandirt und mit Retonr-Reeepisse ver- sehen werden.

2. Für die erpresse Bestellung ist zu entrichten.

n.. von Briesen, welche im Orte der Abgabepost verbleiben:

aa, wenn die Bestellung am Tage, d. y. Zwischen 5 Uhr Morgens und 11 Uhr Nachts im Sommer (April bis September) oder zwischen 7 Uhr Morgens und 10 Uhr Nachts im Winter (Oetober bis März) ersolgt, ein Bestellgeld von 9 kr.^ rhein. oder Eonv.-Münze oder 3 Sgr.^nnd

bh^ wenn die Bestellung Nachts stattznsinden hat, ein Bestellgeld von 18 kr. rhein. oder Eonv.-Münze oder 6 Sgr. b. von Briesen, welche anßerhalb des Ortes im Bezirke der Abgabepoft zu bestellen sind,

aa^ eine Gebühr von 9 kr. rhein. oder Eonv.-Münze oder 3 Sgr. für Beischaffung des Boten, dnrch welchen die Bestellung anßerhalb des Ortes besorgt werden soll, ohne Unterschied der Tageszeit, und

bb^, die dem Boten nach den ortsüblichen Sätzen zu verabreichende Ganggebühr.

3. Dem Absender sieht srei, die nach Ziffer 2 treffenden Bestell- gebühren sosort bei der Ansgabe zu entrichten oder deren Berichtigung dem Adressaten zu überlassen. Eine gänzliche Besteiung von denselben sindet bei keinerlei Eorrespondenz statt.

4. Werden die Bestellgebühren bei der Ansgabe bezahlt, so sind dieselben als Weitersranko zu behandeln und zu vergüten, dem^ znsolge bei Versendungen aus Bayern in dem entsprechenden Betrage jener Währung einznheben, in welcher die Vergütung des Weiter-Franko an die Abgabspost zu ersolgen hat. somit

a. für Versendungen nach Würuemberg, Baden, dem sürstlich Thnrn^ und Tarisschen Postbezirke und Hohenzollern mit 9 und 18 kr. rhein.,

b. für Versendungen nach dem österreichischen Staatsgebiete mit 11 und ^22 kr. rhein. für 9 und 18 kr. Eonv.-Münze, und

c.. für Versendungen nach Sachsen, Prenßen und dem dnrch Prenßen

vermiuelten Vereins -Gebiete mit 11 und 21 kr. rhein. für 3 und 6 Sgr.

Die Vormerkung der geleisteten Zahlung hat jedesmal bei der Anf-

gabe aus der Siegelseue des Briefes in rheinischer Währung zu geschehen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 549. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/993&oldid=- (Version vom 31.7.2018)