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Bei allen Berichugungen der Karten müssen die Gründe dasür ange^ geben werden, welche sosort auch in die Empsangsbestätigungen (Attest^ karten) ansznnehmen ^der,. wo solche nicht ansgewechselt werden, der ab- sendenden Posianstalt mit der Berichtigung besonders mitzntheilen sind.

(Vgl. auch Ansschreibung vom 6. Jnni 1851, Nr. 8475, V.^Bl. S. 158.)

ncl Art. 16. Zwischen Bayern und den übrigen Vereinspostverwal- tnugen sind die gegenseitig zu leistenden Transitgebühren znr Zeit noch nicht in Panschalsnmmen sirirt, daher sowohl bei der Kartirung nach Bayern das Gewicht der über Bayern transitirenden Eorrespondenz, als auch bei der Kartirung aus Bayern das Gewicht der über eine driue Vereinspost transitirenden Eorrespondenz - für jedes Postgebiet der Ans- gabe, sowie für jedes Postgebiet der Abgabe abgeschieden - nnter Benennung beider, wie bisher, so auch serner in der vierten Rnbrik der Eorrespondenzkarten für den Vereinsverkehr in Vormerkung zu kommen hat.

acl Art. 18. Nachdem in Bayern das Zollpsnnd für den Postver^ keyr nicht in 30, sondern 32 Lothe eingetheilt ist, bleibt die bisherige Gewichtsbestimmung des einsachen Brieses bis zu einem Zoll-Lothe ein^ schließlich auch nnverändert in Krast.

nd Art. 19. Briesschasten ohne Werthsangabe sind bei der Versen- dung aus Bayern bis zu dem Gewichte oon 4 Loth nnbedingt mit der Briespost abznsertigen, schwerere dagegen bis zu 16 Loth Zollgewicht nur dann znr Versendung mit der Briespost zu übernehmen, tvenn bies von dem Absender dnrch einen Beisatz aus der Adresse ansdrücklich ver- langt wird.

Vorstehende Vestimmung sindet übrigens wie bisher nur für den Vereinsverkehr Anwendung und werden dnrch dieselbe die für den innern Verkehr von Bayern geltenden bezüglichen Bestimmungen, d. i. die nubedingte Beschränkung des bei der Vriespost zuläßigen Marimal^ Gewichtes von 4 Loth, nicht alterirt.

Briesschasten ohne Werthangabe, welche von einer Vereinspost mit der Briespost überliefert werden, sind ohne Unterschied des Gewichtes auch mit der Briespost weuerznsenden und dürsen deshalb von den Eingangs- posten wegen größeren als des in Bayern zur Versendung mit der Bries- post znläßigen Gewichtes allein nicht zur Fahrpost überwieseu werden.

Waarenprobeu und Krenzband-Sendungen dürsen übrigens in keinem Falle das Gewicht von 16 Loth überschreiten, und sind bei größerem Gewichte nur nnter geeigneter, bei dem Fahrpostverkehr znläßiger Ver- packung als Fahrpoststiicke zu versenden.

ncl Art. 20. Die Frankirung mit Marken erstreckt sich bei Versen^ bangen aus Bayern vorerst nur aus die Vereinstare: das für die Eorrespondenz nach dem Vereinsanslande zu vergütende Weiter -Franko

dagegen ist wie bisher aus der Siegelseite des Briefes vorzumerken.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 547. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/991&oldid=- (Version vom 31.7.2018)