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dergleichen Sendungen voransbezahlt, oder deren Zahlung kann den Adres- saten überlassen werden.

Die Besörderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ansnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Erpedition bestehen. An Porto wird dasür das Minimal -Fahrpostporto entrichtet. Anßerdem wird für dergleichen Baarzahlungen an Gebühren erhoben: als Minimnm 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der eingezahlten Snmme für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1^ Sgr. und für jeden Gnlden oder Tyeil einen Gnldens 1,^ Kr.

Die Gebühr bezieht diejenige Postanstalt, welche die Zahlung leistet. Die^ Vergütung der Vaarzahlung ersolgt , wie die Vergütung von Weiter sranko.

Bei Retonrsendungen sindet die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rückweg nicht stau.

Allgemeiue Bestimmungen. Art. 65. Wenn tnehrere Packete zu einer Adresse gehöreu, so wird für jedes einzelne Stück der Sendnug die Gewichts- und Werthtare selbst- stäudig berechuet.

Art. 66. Adreßbriese zu Fahrposiseudungen solleu in der Regel das Gewicht eines einsachen Brieses nicht übersteigen, und werden in die- sem Falle nicht mit Porto belegt. Kommt ansnahmsweise ein schwererer Adreßbries vor, so ist derselbe wie ein besonderes Frachtstück anznsehen, und der Minimal -Frachtrate zu nnterziehen.

Art. 6.^. Es ist sreigestellt, die Sendungen entweder nnsrankirt auszugeben oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu srankiren.

Art. 68. Eryebungen an Schein- und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingesührt werden.

Art. 69. Der Portobezng berechnet sich nach vorstehenden Taris- bestimmungen für die Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besouders.

Art. 70. Zurückgeheude und weitergehende Sendungen nnterliegen den Gebühren nach der aus dem Hinwege und aus dem Rückwege znrück- znlegeuden Transportstrecke.

Art. 71. Jn Bezng aus die Behandlung der Fahrpostsendungen bei der Ans- und Abgabe gelten die in jedem Vereinsbezirke bestehenden Verordnungen.

Keine Vereins -Postanstalt dars dergleichen Sendungen, welche ihr don einer andern Vereins-Postansialt zngesührt werden, aus dem Grnnde znrückweisen, weil die Vorschristen hinsichtlich der Annahme und Verpackung

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 543. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/987&oldid=- (Version vom 31.7.2018)