Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/982

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


888

^lrt. 45. Wird bei dem Empfang eines Zeitungspacketes ein Abgang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte und zwar kostensrei, wenn der Abgang mit um^ gehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Ansprnch genommenen Vergütung uachzusenden.

Art. 46. Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Jonrnale wird eine gemeinschastliche Gebühr in der. nachbemerkten Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt halbscheidig getheilt.

Ein Znschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebiet findet nicht mehr stau. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein sremdes, zum Vereine nicht gehöriges Posigebiet transitiren, so ist die an das sremde Postamt zu entrichtende Transugebühr als Aüslage neben der vereinsländischen Speditionsgebühr in Anstechnnug zu briugen.

Art. 4L .^Die Gebühr für die internationale Spedition vereinst ländischer Zeitungen und Jonrnale wird ohne Rücksicht aus die Eutsernung, in welche die Versendung ersolgt, dahin bestimmt:

1) für politische Zeitungen d. h. für solche, welche für die Mu- theilung politischer Nenigkeiten destimmt sind, beträgt die gemein schastliche Spedition sünszig Proeent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empsängt (Nettopreis), jedoch soll

n^ bei Zeitungen , welche wöchentlich sechs- oder siebenmal erschein nen, die Speditionsgebühr wenigstens 3 Gnlden Eonv.^-Geld oder 2 Thlr. Prenß. und höchstens 9 Gnlden Eonv. Geld oder 6 Thlr. Prenß., ^

b^ bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gnlden Eonv.^Geld oder 1Thlr. 10 Sgr. Prenß. und höchstens 6 Gnlden Eonv.^Geld oder 4 Thlr. Prenß. betragen.

2) Für nichtpolitische Zeitungen und Jonrnale beträgt die Spe^ ditions^Gebüyr dnrchweg und ohne Beschränkung aus ein Miuimmn oder Ma.rimnm Fünsnndzwanzig Proeente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht.

Art. 48. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel be- zeichneten Speditionsgebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dasür sprechen, ist dem Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.

Art. 49. Die in Art. 46 stipnlirte gemeinschaftliche Speditions-

Gebühr begreist nicht auch die Ablieserung der Zeitschristen in die Wohn-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 538. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/982&oldid=- (Version vom 31.7.2018)