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ausgestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder

b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders, als durch das Gebiet des andern contrahirenden Staates zugeführt werden kann.

§.9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen contrahirenden Staate dem andern zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maaßgabe des §. 8. lit. b. überwiesen worden ist, von dem Letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurück geführt werden.

§. 10. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transport und Abgabe derselben an die Polizei-Behörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.

§. 11. Die Kosten der Ausweisnng trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende Staat.

Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines andern contrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem Letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der bei dem Durchtransporte entstehenden Kosten zu erstatten.

Muß der Ausgewiesene im Falle des §. 9. in den Staat, aus welchem er ausgewiesen worden war, wieder zurück gebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche Kosten des Rücktransportes zu vergüten.

§. 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen, und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die beteiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu den Mitcontrahenten des gegenwärtigeu Vertrages gehört.

Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruches zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.

An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung

eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/98&oldid=- (Version vom 6.2.2020)