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20 Gnlden- und des 241^ Gnldensnßes, werden bis aus Weiteres in Beziehung aus die Zntarirung und Abrechnung den Ländern des 14 Thaler^ snßes gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silber. groschen eingetheilt. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besoudere Verständigung ein.

Abrechnung.

Art. 10. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen nnmittelbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt über- geben, und von welcher.sie in eben der Weise empsangen werden, über^ nimmt aus Verlangen die Abrechnung und Ansgleichung mit den weiter liegenden dentschen Postverwaltungen.

Jeder für transitirende Sendungen znznrechnende Portobetrag ist nach Maaßgabe des Art. 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben ist, und salls innerhalb eines Postgebietes verschie- dene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währung anznsetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wiruichen Werthe des Portobetrages zu leisten.

^eie^.

I. ^riest^ehr.

a. Jnternationale Vereins -Correfpondenz. Gemeinschastliches Porto. Art. 1i. Die sämmtlichen, nach Artikel 1 zu dem dentsch ^ öster- reichischen Postverein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Bries- post für die internationale Bereins-Eorrespondenz und Zei- tungsspedition Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen.

Jn Folge dessen soll diese Eorrespondenz .e. ohne Rücksicht aus die Territorialgrenzen einzig mit den verabredeten gemeinschastlichen Porto- raren belegt werden.

Bedentung her Bezeichnung der Vereins-Eorresponbenz.

Art. 12. Unter Vereins-Eorrespondenz ift sowohl die Eorrespondenz der Vereins-Staaten nnter sich (innere Veretns-Eorrespondenz), als auch die Wechsel - Eorrespondenz eines Vereins ^Staates mit dem Anslande (änßere Vereins -Eorrespondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt.

Bezng des Porto. Art. 13. Das Porto, welches nach den Vereinstaren sich ergibt, hat jede Postverwaltung für alle Briese zu beziehen. welche von ihren Post^ anstalten abgesandt werden, es mögen diese Briese frankirt sein oder nicht.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 527. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/971&oldid=- (Version vom 31.7.2018)