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Il. Zu 3 und 4 des Regulativs.

1. Wenn Schiffsladungen, welche auf der Donau eintreten und nach Freihafenorten bestimmt sind, bei dem Grenz-Zollamte theilweise in andere Fahrzenge übergeladen werden, und diese Fahrzenge alsdann das Hanpt- schiff bis zu seinem Bestimmungsorte begleiten, so ist auch von der Grenze ab das Hanptschiff sammt den dasselbe begleitenden Nebenschiffen nnter Schiffs-Verschlnß bis zmü Bestimmungsorte abznlassen.

Das Letztere sindet ebensalls statt, wenn die ganze Schiffsladung bei dem Grenz-Zollamte in andere Fahrzeuge übergeladeu und aus dieseu Fahrzengen dem Bestimmungsorte zngeführt wird.

Falls die Schiffsführer es vorziehen , kann jedoch statt des Schiffs- Verschlnßes, für die ganze Schiffsladung oder auch für den in den Neben- schiffen befindlichen Theil derselben, Abzählung und Verschlnß der Eolli eintreten, und diese Absertigung ohne Verbringung der Waaren an das Ufer eintreten.

Jn Fällen dieser Abfertigungsart ist vom Grenz-Zollamte das Nöthige in dem Begleitscheine zu bemerken.

2. Ueberladungen von Bord zu Bord in dem Freihasen zu Regens- bnrg in der Art, daß die Schiffsladungen mit Znrücklassung des Fahr- zenges, mit welchem sie angekommen, in den Eanalschiffen ihrem Bestim- mungsorte zngesührt werden, dürsen nnter nachbemerkter Eontrole statt- sinden:

a) Das Hanptamt läßt die Ueberladung dnrch Beamte beanssichtigen, die Abzählung und den Verschlnß der Eolli aus dem Fahrzenge vornehmen, sügt darüber, daß dies geschehen, dem Begleitscheine die erforderlichen Bemerkungen bei, und ertheilt. hieranfhin die Erlanbniß, die Waaren ihrem Bestimmungsorte znznsühren.

h) An die Stelle des Verschlnßes der einzelnen Eolli kann nnter Umständen, wo solches mit voller Sicherheit znläßig erscheint, ein Verschlnß in der Art eintreten , daß mehrere Eolli nnter gemein- . schastlichen Verschlnß genommen werden.

c) Jn Fälleu, wo ein Schiffer bedeuteude Onantitäten von Waaren, welche nur das Ansland prodneirt, an Bord hat, kann der Ver- schlnß der einzelnen Eolli dann uuterbleibeu, wenn der Schiffs- sührer, nnter Erklärung seiner Bereitwilligkeit znr Ansladung einzelner Eolli, den Antrag stellt, daß das Hanptamt Probever^ wiegung eintreten lassen möge, und wenn die Probeverwiegung nt Resnltaten führt, welche auf die Richtigkeit der Deelaration

schließen laffen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 501. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/945&oldid=- (Version vom 31.7.2018)