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Bei Berichtigungen des Gewichtes oder der Waarengauung können die ursprünglichen unrichtigen Angaben nnter Umständen ungestraft blei- den, oder nur mit einer Ordnungsstrase gegen den Deelaranten geahndet werden, wenn auf speeielle Revisiou ausdrücklich augetragen worden ist, und dnrch Verlegung der Eorrespondenz-Faetureu .e. .e. überzeugeud nach- gewieseu wird, daß nur ein Verseheu stattgesuuden hat.

^. 11. Die Waaren - Disponeuteu am Bestimmungsorte haben binnen der dnrch die örtliche Hasen- und Zollordnung vorgeschriebenen Frist, Speeial-Deelarationen (Anszüge aus der Geueral-Deelarauon) dem Hanptamte zu übergebeu, und darin zu bemerken, welche weitere Abser- .ugtmg gewünscht wird. Diese weitere Absertignug kann, nach Verschieden- heit der Bestimmung der Waaren, begehrt werden:

n) znr schließlichen Eingangsbehandlung^

b) znr nnmittelbaren weitern Versendung vom Zollhose aus Land- , wegen d

c) zur uumittelbareu weiteru Versendung aus dem Hasen zu Wasser uach andern vereinsländischen Häsens

d) znr nnmittelbaren weitern Versendung aus dem Hafen zu Wasser nach dem Anstanden

e) znr Niederlage für Güter, über welche weitere Disposiuon vorbe- halten bleibt^

f) znr Niederlage für nnwiderrnsliches miuelbares Trunsitgnt.^

^ ^. 12. ^ Jn allen Fällen dieser Abfertigungen erfolgt nach der Ans- ladung, bei welcher Abzählung und Vergleichung der Eolli mit der Deela- ration stattstndet, vor Allem Verwiegung der Waareu. Das weitere Absertigungsversahren richtet sich im Falle a) nach den allgemeinen Vorschristen der Zollordnung.: im Falle b) nach den Vorschristen über die Begleitschein -Abfer- tigung.

im Falle o) desgleichen, jedoch mit Rücksicht auf die besondere Bestimmung wegen der Absertigung nach einem Hafen mit Niederlagerecht (^. 15. alinoa 2)d

im Falle d) ebenfalls nach den Vorschriften über die Begleit- schein- Abfertigung, jedoch mit Rücksicht auf die be- sonderen Bestimmungen, wegen der Versendungen, welche zu Wasser nach dem Auslande staufinden (^. 16)^

im Falle o) nach den Vorschriften über die Niederlage für Güter, über welche Disposition vorbehalten bleibt^

im Falle ^) nach den besonderen Bestimmungen uber die Nieder-

tage für nnwiderrnsliches miuelbares Transitgut.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 488. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/932&oldid=- (Version vom 31.7.2018)