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Weiterabstrugung der gestellten Güter darin nachgewiesen, und der Revisions - Befund von den Abfertigungs- Beamten bescheinigt in gleicher Weise, wie wenn die Ladung mit Be^ gleitschein nach dem Regnlativ über die Waaren^Absertigung aus dem Rheine hier angelangt wäre und das Duplikat der Geueral-Deelaration vorläge.

3. Die Special -Deklarationen werden aus Grnnd des Unikats- ^ Deelarations-Ansznges angesertigt.

4. Jn dem Dnplikat des Declarations-Anszngs, welches wie das Unikat mit dem Ueberweisungs- Atteste des Hanptzollamtes Lndwigshasen versehen ist, wird, wenn die darin verzeichnete Ladung richtig gestellt worden ist, von dem Revisions-Beam- ten solgende Bescheinigung gegeben:

"Nebenbezeichnete (in Zahl und Worten) Eolli, sind hier richtig ansgeladen und auf Grnnd der von den Bezngsberechtigten eingereichten Special ^Deklarationen weiter abgefertigt worden."

Mannheim den ...... .

Die Revisions -Beamten.

welche der Beglanbigung dnrch die drei Hanptamtsmitglieder mit der Firma des Hanptzollamtes und Amtssiegels bedarf.

5. Das auf solche Weise bescheinigte Dnplikat des Deklaration^ .Auszuges wird dem Hauptamte in Lndwigshasen zngesendet.

8. Erlaß der Königl. General-Zou-Administration vom 4. Septem- der 1852, die Gewichts-Disferenzen bei rheinregnlauvmäßig abge- fertigten Warenposten betreffend.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs.

Es ist die Frage entstanden: ob bei aus dem Rhein eingehenden Schiffsladungen, wenn von einer Waarenparthie , welche aus mehreren gleichnamigen Eollis unter zwei Zentner Gewicht besteht, nur das (über Zwei Zentner betragende) Gesammtgewicht beim Grenzzollamte deelarirt worden ist. und bei der am ersten Empsangsamte stattfindenden Verwie- gung der einzelnen Eollis oder der ganzen Waarenpost znsammen eine Differenz von über zwei Prokent. des an der Grenze deklarirten Ge- sammtgewichtes sich heransstellt, - die im Jnstrnktionspnnu 14. Ziff. 4 zum Regnlauv über die Waarenabferugung aus dem Rheine .k. .k. be- stimmten füns oder nur zwei Prozent des deklarirten Gesamtgewichtes anßer Betracht bleiben sollen^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 481. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/925&oldid=- (Version vom 31.7.2018)