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die Abholung zu veranlassen^ sie müffen dann dem Beamten ihr Dienst^ nouzbnch vorlegen, auch die darin eben verzeichneten Vorsälle auf Erfordern mündlich uäher erläuteru, und sind verpachtet, den besondern Verhaltungs^ Maaßregeln, welche etwa der revidirende Beamte in das DienstnotiZbnch ^niederschreiben wird, aus das Genaneste nachzukommen.

^. 22. Bei der Anknnst am Orte der Bestimmung oder Ablösung begibt sich einer der Begleiter zum Hanptamte und legt solchem die mit^ gebrachten Papiere und die Dienstnotizbücher vor. Das Hanptamt wird hierans das Ersorderliche über die Ladung, Ablösung und Rückkehr der Begleiter anordnen, und letztere haben diesen Anordnungen pünktlich Folge zu leisten.

^. 23.^ Wie die Rückreise angetreten werden soll, wird von dem Hanptamte aus der Begleitungs^ Ordre schriftlich bestimmt. Lantet dies aus Rückkehr mit dem Dampsschiffe oder mit der Post, so ist darunter stets das znnächst absahrende Dampfschiff, resp. die znnächsi abgehende Post zu verstehen, und die Begleiter dürsen nnter keinem Vorwande iyre Reise verzögern.

Jst den besoldeten Begleitern die Rückreise zu Fnß anfgegeben, und sie können nnterwegs noch pas Dampfboot oder eine andere geeignete Fahrgelegenheit benntzen, so sind sie verpachtet, Gebranch davon zu machen, damit sie desto eher aus ihrem Stationsort wieder. eintreffen. Daher müssen die besoldeten Beamten stets mit dem nöthigen Gelde versehen sein, ^ um vorkommenden Falls die Fahrkosten bestreiten zu können, worüber sie sich auf Verlangen beim Antritte der Begleitung gegen den Hanptamte Dirigenten ansznweisen haben. Zn Fnsse müssen täglich wenigstens vier Meilen znrückgelegt werden.

1^. 24. Bei der Wiederanknnst am Stationsorte haben sich die Begleiter sosort, oder, wenn die Anknnst erst spät Abends erfolgt, am andern Morgen früh beim Hanptamte zu melden.

^. 2^. Znwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der gegenwär- tigen Jnstrnktion oder bewiesene Fahrlässigkeit im Dienst ziehen Ordnungs- strasen, oder nach Maaßgabe der Schwere des Vergehens strengere Ahndung und jedensalls Ansschließung vom Schiffsbegleitungsdienste nach sich.

2. Bekanntmachung der Königlichen General-Zoll-Administration vom 28. Mai 1848, die Vereinbarung wegen Behandlung des Güter-Transports und der Waaren -Abfertigung auf dem Rheiu und dessen eonventioneuen Nebenslüßen betreffend.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs. Ans der vorjährigen siebenten ^General -Eonserenz in Zollvereins- Angelegenheiten wnrden zu der Vereinbarung vom 8. Mai 184l v^egen

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 461. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/905&oldid=- (Version vom 31.7.2018)