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Anlage D.

Niederlage -Regulativ für die Königlichen Hanptzollämter am Rhein und Main bezüglich der Vereinbarung wegen Behandlung des G^ter-Trnnsportes und der Waaren-Abfertige auf dem innerhalb des Zollvereinsgebietes gelegenen .Theile des Rheins und der eonven- uouellen Nebenstüße desselben vom 38. Dezember I84L

Auf Befehl Seiuer Majestät des Köuigs.

Mit Bezuguahme auf die publieirte Vereiubarung wegen Behaudlung des Güter -Trausportes und der Waaren -Absertigung aus dem Rhein und dessen eonvenuonellen Nebenstüssen, sowie aus das bestehende allgemeine Niederlage-Regnlauv wird das im Vollznge obiger Vereiubarung erlassene speeielle Niederlage - Regnlativ für die königl. bayerischen Hanptzollämter am Rhein und Main im Hinblicke aus den ^. 42 der Vereinbarung und unter dem Anhange bekannt gemacht, daß sämmuiche Hasenplätze an den genannten Flüssen, in welchen sich ein Hauptzollamt mit Niederlagerecht befindet, bis aus Weiteres derjeuigen Erleichterungen theilhastig werden solleu, welche in der Vereiubarung bezüglich der Freihäsen ansge- sprochen sind.

1. Niederlage für Guter, über welche die Disposttion vorbe- halten wird.

1^. 1. Die Niederlage für Güter, über welche die Disposition vor- behalten wird, nnterliegt den Vorschristen des allgemeinen Niederlage- Regnlativs.

II. Niederlage für nnwiderrustiches TransttgnL ^. ^. Die Vorschristeu der ^. 2 bis 4, 6 bis 8, 12, 19 bis 24^ 31 bis 35, 37, 43, 44, 46 und 47 des allgemeiueu Niederlage-Regula- uvs^) studeu auch aus die Niederlage für nnwiderrnssiches Transitgut Auwendung.

^) Angeweinee Niederlage-Regnkatid dow 13. Nodewder 1841. ^ ^. 2. Der Niederleger, worunter im weitern Versolge dieses Regnla- uvs überall Derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als znr Dis- pofition über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbnnden, sich nach den Vorschristeu derselbe zu richten.

Jeder, der auf den Grund des Niederlagerechts eine zollamtliche Abser- ugung begehrt, überuimmt dadnrch die gleiche Verbindlichkeit.

^. 3. Nur Kaussente, Speditenre und Fabrikanten habe nach .^.60 der Zollorduung das Recht, uuverzollte Waaren in die Niederlage ansnehmen zu lasse.

Andere Personen im Orte, sowie Answäruge, welche ssch der Nieder-

lage bediene wolle, müssen eiueu dortige Kaufmann, Spediteur oder

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 451. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/895&oldid=- (Version vom 31.7.2018)