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zu verständigen und zu belehreu, sowie eisrigst dahiu zu wirken, daß die den Rhein und dessen Nebensiüße befahrenden Schisser sich beeilen, ihren Schissen eine verschlnßsähige Einrichtung zu geben.

IL Zn dem Niederlage -Regnlativ für Orte, in welchen sich ein Freihafen bestndet.

25.

Jn Orten, m welchen sich ein Freihafen bestndet, kann für Wein- gafthandlungen, welche einen Absatz nach dem Anslande haben, in abge- sonderten, banlich abgeschlossenen, zu einem völlig sichern Verschlnß einge- richteten, nnter Verschlnß und Eontrole der Zollverwaltung stehenden Kellerränmeu die Lagerung ansländischer Weine und anderer geistiger Flüssigkeiten unter der Vergüustigung gestattet werden, das Ueberstechen, Anssüllen und Theilen, sowie das Abziehen der Gebinde auf Flaschen, und das Verpacken der Flaschen in Kisten und Körbe vornmehmen. Diese Vergünstigung soll jedoch an solgende Bedingungen geknüpst werden:

a. Jede weitere Bearbeitung der eingelegten Weine .e., welche eine Vermehrung der Flüssigkeit. znr Folge hat, ist nuzuläßig.

b. Das bei der Niederlegung ermittelte stenerliche Onantnm wird der künstigen Behaudlung zum Grunde gelegt. Für den durch Satz, Auslausen und Eiugeheu entstandenen Verlust wird eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr bleibt der Niederleger für die volleu Gefälle von dem, bei jedem Eoutoabschluß (c) vorhaudeu sein sollenden Lagerbestande verbindlich.

c. Die sämmtlichen Eonten sind periodisch abzuschließen, die sich hier- nach darstellenden Bestände sind mit den in angemessener Weise zu ermittelnden wirklichen Beständen zu vergleichen.

Ergibt sich hierbei ein Manko, so ist dasür der tarifmäßige Eingangszoll vom Niederleger zu entrichten.

d. Von dem in das Ansland gehenden Wein .e. ist die Dnrchgaugs- Abgabe uach dem Brutto -Gewicht mit 521^ kr. pr. Zentner zu entrichten.

e. Versendungen aus solchen Lagern dürsen nicht in geringeren Onan- utäten als 17 Maaß oder bei Versendungen in Bonteillen, nicht in Eolli unter 25 Bonteilleu stattsindeu.

f. Ju jedem eiuzelnen Falle ssndet die Bewilligung eines solchen Lagers dnrch die General-Zoll-Administration auf motivirten An- trag des Hanptzollamtes statt.

Dem Eintritt der dnrch das Niederlage -Regulativ und dnrch die Vereinbarung über den Güter -Transport und die Waaren -Absertigung

aus dem Rhein und seinen Nebensiüßen vorgeschriebenen Ordnung muß

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 449. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/893&oldid=- (Version vom 31.7.2018)