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geben, dnrch dessen verständige Anwendung die Schiffssührer veranlaßt werden können, in ihren Manisesten die Waaren in einer den Vorschristen für die Zoll-Deklaration entsprechenden Weise zu verzeichnen oder statt der Manisest-DnplikatesörmlicheZoll-Deklarationen an der Grenze zu übergeben.

Jn den desf^llssgen Anforderungen an die Schiffer darf indessen nicht zu weit gegangen werden. Es ist namentlich in der ersten Zeit dnrch Belehrung der Schiffer zu wirken, und sich, wenn die an der Grenze abgegebenen Dnplikate der Maniseste nur unwesentliche sormelle Mängel haben, mit diesen Manisest-Dnplikaten zu begnügen, ohne von den Schis- sern die Abgabe einer weiteren Deklaration zu fordern.

14. Zn den ^. 16, 17, 18 und 19 der Vereinbarung.

1. Die Verwaltungen der städtischen Hasen- und Waageanstalten sollen znr Erleichterung der Absertigung mit den Zollabsertigungsstellen in möglichste Verbtndung gesetzt werden.

Wenn die abznsertigenden Waaren in den Hasenorten aus städtischen Waagen verwogen werden, ^so ist diese Verwiegung von Beamten des Hauptamtes zu eontroliren, und es sind die Resnltate derselben ebenso in den amtlichen Revisionsbesnnd zu übernehmen, als wenn die Verwiegung aus einer lediglich für den Zolldienft vorhandenen Waage staugefnn-

den häue.

2. Die Frist znr Abgabe der Speeial-Deklaration wird, wo nicht mu Rücksicht aus die örtlichen Verkehrsverhältnisse etwas Anderes be- stimmt werden wird, aus drei Tage von der Vollendung der Ansladung an sestgesetzt.

Hiermit ist übrigens nicht ansgeschloffen, daß in einzelnen Fällen, wo Speditenre die Avis -Briese nicht innerhalb der bestimmten Frist erhalten, die betreffenden Waaren auch noch vier bis süns Tage länger nnabgesertigt an einer geeigneten Stelle im Hasen oder Zollhose nnter Verschluß lagern können.

3. Bei der in Gemäßheu der Vereinbarung über den Gütertransport und die Waaren^Abfertigung auf dem Rheiue und feinen Nebensiüssen stattfindenden Abfertigungen sollen überall die Brückenwaagen angewendet werden.

4. Ergeben sich bei der Revision der Waare im Bestimmnugsorte, in Ansehung des Gewichts, uuerhebliche Abweichungen von den uube- richtigten Angaben der Deklaratiou oder von den Berichugungserklärnn- gen, so soll deshalb keine Versolgung in strafrechtlicher Beziehung eintreten.

Als unerhebliche Abweichungen sind nnter allen Umständen solche anzusehen,. welche zwei Prozent nicht übersteigen.

Bei Eolli, deren Gewicht nicht über zwei Zentner beträgt, sind Ab-

weichungen bis zu 5^ als unerheblich zu betrachten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 441. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/885&oldid=- (Version vom 31.7.2018)