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einiger Territorial- und Grenzverhältnifse abgeschlossenen Vertrag ^) ^us Grenzstüsse zwischen Oesterreich und Bayern bezeichneten Flüssen, nämlich aus der Saale, der Salzach, dem Jnn und der Donan soll foweu diese Flüsse zwischen Oesterreich und Bayern die Grenze bilden in Beziehung aus die Schifffahrt das ganze Fluß- oder Stromgebiet bis an die beiderseitigen Ufer, für beide Uferftaaten ganz frei sein, und in der angegebenen Beziehung gleichfam ein von. kommenes Gemeingnt bilden.

Art. 2. Die Schiffe oder Flösse fouen demgemäß aus liefen Flnß^ oder Stromftrecken weder in der Thab. noch m der Bergfahrt, die Fälle im Art. 12 ausgenommen, behindert oder angehalten werden.

Art. 3. Eine zollämtliche Eontrolle darf nur dann eintreten, wenn die Schisse oder Flösse

a) am Ufer anlanden oder

b) in dem im Art.^ 12 angeführten Falle angehalten werden. Art. 4. Anf den genannten Flnßftrecken darf eine Dnrchgangsabgabe

nicht erhoben werden.

Die zur Ein- und Ausladung kommenden Güter nnterliegen den zollgefetzlichen und tarifmäßigen Bestimmungen desjenigen Staates, zu dessen Gebiet das User gehört, an welchem die Eiu- oder Ausladung stattsindet.

Art. 5. Das Anländen und Anlegen der Schisse und Fahrzeuge dars, außerordentliche und unvermeidliche Fälle ausgenommen, an den beiderseitigen Ufern dnrchans an keinem andern, als den von den beiden Regierungen hiezn beftimmten regelmäßigen Anländeplätzen geschehen.

Derlei Anländeplätze sollen nur an solchen Orten ansgemittelt wer- den, wo fich Zollbehörden besinden.

Die eontrahirenden Regierungen werden eine Revision der dermal bestehenden Anländeplätze mit Rücksicht aus die Besörderung des Verkehrs vornehmen und dieselben genan aus Anzahl und Namen sestsetzen und össentlich bekannt machen.

Von Verändernden der Ländeplätze. welche dnrch das Bedürsniß ln der Folge sich etwa ergeben dürsten, werden sich die eontrahirenden Re- gierungen wechselseiug in Kenntniß setzen.

Art. 6. Für diejenigen Fälle, wo die Schisser, nichr um Waaren einznnehmen oder Ladungen abzngeben, sondern wegen besonderer Beschassen- heu des Fahrwassers, oder in einem andern nnansweichlichen Nothsalle aus andern Ursachen und auf knrze Zeit an irgend ein Ufer anznfahren genöthigt wären, haben die in den folgenden Arukeln bezeichneten Vor- sichtsmaßregeln Platz zu greifen.

^) 0onk. Abthk. u. Nr. 45. S. 408.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 413. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/857&oldid=- (Version vom 31.7.2018)