Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/825

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


^85

Art. XXXV. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schifffahrts^ Aete sollen auch .auf die Floßsahrt auf der Donan angewendet werden insoweit sie sich dazn eignen.

Anstau des im Artikel XVI. vorgezeichneten Patentes mnß der Führer eines Floßes mit einem nach dem beigefügten Mnster D. ausgestellten Flößerpatente von einer znständigen Behörde eines Userlandes versehen sein. Bezüglich der Ansstellung und Einziehung der Flößerpatente wird im Uebrigen nach denselben Grnndsätzen vorgegangen werden, welche in den Artikeln XVI. und XVIL abgesprochen sind.

Jenes Patentes nach Vorschrist des Artikels XIV. bedürfen die Flöße nicht. Jedoch muß der Führer jedes Floßes mit den geeigneten Papieren zur Nachweisung des Eigentümers oder Absenders und die Herknnst und Bestimmung des Floßes versehen sein, und selbe aus Verlangen der Schiffsahrts-Behörde vorweisen.

Art. XXXVI. Die Regierungen der Userländer verpachten sich jede für ihren Theil, jene Arbeiten anssühren zu lassen, welche die User- staaten- Eommission im gemeinsamen Einverständnisse, im Sinne des Artikels XVII. Nr. 3. des Pariser Traktates vom 30. März 1856 als notwendig erkennen wird.

Die Deckung der Hersiellungs- und Erhauungskosien dieser Arbeiten hat in Gemäßheit des Artikels XXI. Nr. 2. der gegenwärtigen Schiff- sahrts-Aete zu geschehen.

Art. XXXVII. ^nm Behnse der Vollziehung der Bestimmungen des vorigen Artikels wird die Eommission Sachverständige beantragen, nacheinander die verschiedenen Theile der Donan von dem Pnnkte, wo sie schiffbar wird, bis Jsaktscha Zu besahreu, um die Beschaffenheit der physischen Hiudernisse, welche der Strom dermalen darbietet, zu unter- snchen und sodaun die ihnen notwendig erscheinenden Arbeuen zu bezeichnen.

Es versieht sich, daß die nnter dem Namen des Eisernen Thores bekannte Stromstrecke vorzngsweise einen Gegenstaad dieser Untersnchung. zu bilden habe.

Die Eommisstou wird hieraus uach den Ergebnissen dieser Studien im gemeinsamen Einverständnisse jene Arbeiten bezeichnen, welche in die im vorigen Artuel erwähnte Kategorie zu sallen haben.

Art. .X.XXVID. Was die Schiffbarkeit des Stromes von Jsaktscha abwärts betrifft , wird ^ die Userstaaten - Eommission sich nach den im Artikel XVIL Nr. 4. und Artikel ^VIlI. des Pariser Traktates vom 30. März 1856 enthaltenen Bestimmungen richten.

Art. XXXIX. Die Regierungen der Userländer versprechen e im Jnteresse des Verkehrs und der Schiffsahrt aus der Donan alle Sorgsalt zu verwenden,. um die Schiffbarst dieses Flnßes immer mehr dnrch

52

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/825&oldid=- (Version vom 31.7.2018)