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Die Auswechselung der Ratificationen hat am 20. August 1852 stattgefunden.

Publicirt mittelst Staatsministerial-Bekanntmachung vom 27. August 1852.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1852. Nr. 43. S. 921-930.


6. Uebereinkunft zwischen dem Königreich Bayern und dem Königreich der Niederlande, vom 25. Oktober 1852, die Auslieferung von Verbrechern betreffend.

Nachdem Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König der Niederlande für nützlich befunden haben, die Auslieferung der Verbrecher durch eine Uebereinkunft zu regeln, haben Allerhöchst Dieselben zu diesem Behufe mit Vollmachten versehen, und zwar:

Seine Majestät der König von Bayern

Allerhöchst Ihren Kämmerer, Legationsrath und Minister-Residenten bei Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Maximilian Grafen von Moragan, Ritter Allerhöchst Ihres Verdienstordens vom heil. Michael, Großcomthur des königlich griechischen Erlöser-Ordens und Commandeur II. Classe des großherzogl. hessischen Verdienstordens Philipp des Großmüthigen; und

Seine Majestät der König der Niederlande

den Herrn Jacob Peter Pompejus Baron von Zuylen van Nyevelt, Allerhöchst Ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten; welche nach vorheriger gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten über folgende Punkte übereingekommen sind:

Artikel 1. Die königlich bayerische und die königlich niederländische Regierung verpflichten sich, gegenseitig auf Antrag des andern Theiles sich diejenigen Personen mit Ausnahme ihrer eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, welche durch die Gerichte oder durch den Richter desjenigen von beiden Staaten, in welchem oder gegen welchen die Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in Anklagezustand versetzt worden sind, oder gegen welche ein gerichtliches Verfahren mit Verhaftsbefehl eingeleitet ist.

Unter der Benennung der eigenen Staatsangehörigen sind, was den Vollzug der gegenwärtigen Uebereinkunft angeht, solche Fremde mit verstanden, welche nach den Gesetzen des Landes, bei dem die Auslieferung verlangt wird, den eigenen Unterthanen gleich gestellt sind, eben so diejenigen Ausländer, welche sich im Lande niedergelassen, und nach ihrer Verheirathung mit einer Inländerin, ein oder mehrere Kinder aus dieser Ehe besitzen, welche im Lande geboren sind.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/82&oldid=- (Version vom 31.7.2016)