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zu bewirken, das Segelschiff ausweichen muß, so soll das Dampfschiff seine Absicht vorbeizufahreu, durch fünf Schläge auf die Schiffsglocke zu erkennen geben. Auf dieses Zeicheu soll das Segelschiff so viel auf die Leiupfadseite beilegen,. als das Fahrwaffer dieß gestauet, wogegen das Dampfschiff so viel thuuuch an der entgegengesetzten Seite vorbeizn^ fahren hat.

^. 3. Wenn die stromabwärts fahrenden Segelschiffe ohne Gebranch der Segel sich der Strömung überlaffen und das Thalwasser inne halten, und es dann an den erforderlichen Muteln fehlt, . gehörig answeichen zu ^ können, so ist es den Dampfschiffen überlaffen,. diejenige Userseite zu wäh- len, welche sie am geeignetsten erachten,. um an den zu Thal sahrenden Segelschiffen vorbeizusahren.

^. 4. Wenn aber ein Segelschiff mit angeschlagenen Segeln oder mit Rudern zu Thal sährt, so hat es den zu Berg fahrenden Dampf- schiffen überall nach dem rechten Ufer hin auszuweichen und zwar so viele als das Fahrwaffer znläßt, damit das Dampfschiff an der entgegenge- setzten Seite der Leinpfade answeichen kann.

Mnß aber das Dampfschiff das rechte Ufer halten so hat es das im ^. 2. vorgeschriebene Zeichen zu geben, worans das Segelschiff so viel möglich dem linken User sich zu nähern hat.

^. 5. Wenn die zu Thal fahrenden Dampfschiffe den zu Berg sah- Brenden Segelschiffen begegnen, so haben die Dampfschiffe immer möglichst die entgegengesetzte Seite des Leinpsad-Users zu halten.

Die Segelschiffe haben dagegen so viel thnnuch aus dem Leinpsadnser beizulegen.

1^. 6. Abgesehen von den vorbezeichneten Fällen müffen die Schiffs- sührer (Eapitäne) jedesmal, wenn die Fahrt der Dampfschiffe den kleinen Fahrzeugen Gesahr droht,. die Glocke anziehen lassen oder zurufen daatit solche Fahrzeuge noch zeitig genug ablenken können. Jm Nothfalle mnß der Lanf der Dampfschiffe ermäßigt oder ganz eingestellt werden, bis diese kleinen Fahrzenge anßer Gesahr sind.

Zn den hier besprochenen ueineren Fahrzengen werden alle jene ge- rechnet, die nicht über 10 Lasten (400 Eentner) Ladungssähigkeit haben.

Die Belastung aller Fahrzenge aber dars von nun an nur in einear

Verhältnisse geschehene daß mindestens noch acht Zoll des Bords über den Wasserspiegel stehen.

1^. 7. Die Dampfschiffe geben an denjenigen Orten ihrer Vorüber- sahrte resp. ihrer Anknnst, wo sie an die Landungsbrücke anznlegen oder im Strome anznhalten gedenken , um Reisende oder Waaren adznsetzen oder einznnehmene ihre Annäherung dnrch Länten mit der Schiffsglocke zu erkennen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 349. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/793&oldid=- (Version vom 31.7.2018)