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im Artikel 2. aufgezählten Verbrechen von den zuständigen Behörden in Untersuchung gezogen oder verurtheilt worden sind, jedoch mit Ausnahme ihrer eigenen bayerischen resp. schweizerischen Staatsangehörigen, sich gegenseitig auszuliefern.

Die Auslieferung soll auf den von der Regierung des einen Staates an jene des andern im diplomatischen Wege zu richtenden Antrag statt finden.

Art. 2. Die Verbrechen, wegen welcher die Auslieferung gegenseitig zugestanden sein soll, sind:

1) Mord, den Kindsmord inbegriffen;

2) Todtschlag;

3) Verstümmelung und schwere Körperverletzung;

4) Abtreibnng der Leibesfrucht und Kindes-Aussetzung;

5) Brandstiftung;

6) Nothzucht und Blutschande;

7) Fälschung von öffentlichen Handels- oder Privatschriften (mit Einschluß der Fälschung von Bankbillets und Staats-Papieren), so wie Fälschung im Allgemeinen;

8) Betrug;

9) Falschmünzung oder Verfälschung von Münzen, Nachahmung oder Verfälschung von Papiergeld;

10) Absichtliche in Umlaufsetzung falscher Münzen oder falschen Papier-Geldes, im Einverständnisse mit dem Fälscher;

11) falsches Zeugniß und gerichtliche Verläumdung:

12) Meineid;

13) Diebstahl, Raub, Erpressung;

14) Unterschlagung, verübt von öffentlichen Beamten, Vormündern, Kuratoren, Verwaltern, Privat-Rechnungsführern oder sonstigen Bediensteten;

15) betrüglicher Bankerott.

Die Beurtheilung der Frage, ob im gegebenen Falle eine der vorstehend bezeichneten Handlungen im Verbrechensgrade strafbar sei, richtet sich nach den Gesetzen desjenigen Staates, welcher die Auslieferung begehret.

Art. 3. Gleichzeitig mit der Auslieferung sollen auch alle bei dem Verfolgten vorgefundenen Gegenstände übergeben werden, und es hat sich diese Uebergabe nicht bloß auf die entwendeten Sachen, sondern auch auf alle jene Gegenstände zu erstrecken, welche zum Beweise des Verbrechens dienen können.

Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter, an dem Verbrechen unbetheiligter Personen auf die in diesem Artikel bezeichneten Gegenstände, sowie die

kostenfreie Zurückstellung der letztern nach gemachtem Gebrauche.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/79&oldid=- (Version vom 24.7.2016)