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3. Wenn die Führer zweier, in entgegengesetzter Richtung fahrender Dampfschiffe gleichzeitig zu erkennen geben, daß sie von der vorstehend zu 1 gegebenen Borschrift abweichen müssen, so soll das aus dem zu Berg sahrenden Schiffe gegebene Zeichen maaßgebend sein.

Art. 5.

C. Jn derselben Richtung.

1. Erreicht ein Dampsscbiff ein vorsahrendes bis zu einer.^Entfernung von zwei Schiffslängen (80 Meter), so darf es sich demselben nicht weiter nähern. Will jedoch der Führer des hinteren Schiffes vor- beifahren, so muß derselbe süns Glockenschläge geben und eine blane (zur Nachtzeit statt dieser eine hellbrennende Laterne mit weißent Glase) aus halbem Maste anziehen lassen. Dasjenige Schiff, welches vorbeisahren will, mnß, sobald dieses Zeichen gegeben wordene nach der rechten Seite (Stenerbord-Seite), das vorsahrende aber nach der linken (Backbord^Seue) answeichen. ^

Schiffer, welche aus den Stromstrecken uuterhalb Spyk fahren,

müsseu Zur Nachtzeit die Laterne nicht auf halbem Maste sondern unter dem Bugspriet auhängen lasten.

2. Sobald das hintere Schiff mit dem vorsahrenden oder mu dem letz- ten, von diesem geschleppten Schiffe bis aus halbe Schiffslänge aus gleicher Höhe sich besindete mnß das vordere Schiff so lange mit verminderter Krast sahren, bis jenes erstere vorbeigesahren ist.

3. Wenn ein besser segelndes Schiff ein vorsahrendes erreicht, und der Führer des ersteren dem letzteren vorbeisahren wille so hat derselbe dies dnrch Rns zeitig zu erkennen zu geben. Alsdann hat der Führer des vorsahrenden Schiffes^ so lange die Segel zu mindern e als bis das andere Schiff vorbeigefahren ist.

Art. 6.

D. Vorschriften in Betrefs der Dampsschleppzüge.

1. Die Vorschristen des Art. 1 bis 5 sind von allen Schleppzugführern zu besolgen, sie mögen mit oder ohne Anhang sahren. .insbesondere ist beim Vorbeifahren von Schleppzügen an einander dem Art. 4 und 5 zu genügen, und es dürfen, anßer in dem Falle eines solchen Vorbeisahrens, Schleppzüge niemals neben einander in gleicher Höhe sahren.

2. Alle Dampfschiffe ohne Anhang und alle mit günstigem Winde segeln- den Schiffe müssen den Schleppzügen in der Regel answeichen. Mangelt der hierzn ersorderliche Ranm, so müssen die Führer des

Schleppznges und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein

Zeichen zum Answeichen gegeben iste nach Vorschrift des Ar^ 4 und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 318. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/762&oldid=- (Version vom 31.7.2018)