Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/760

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


748

eine Vereinbarung wegen Erlassung gemeinsamer polizeilicher Vorschristen über das Befahren des Rheins dahin zu Staude gekommen ist,. daß die verabredeteu Bestimmungen unter der Ueberschrift "Polizeiliche Verordnung über das Besahren des Rheins von Basel bis in die See" allseitig ver- kündet und mit Ansang des nächsten Jahres in Anwendung komwen sollen, so verordueu Wir hiermit, daß die vereiubarten Vorschristen, wie solche hier nachsolgen, zu Jedermanns Kenntniß gebracht und vom 1. Ja- nuar künstigen Jahres ansangend für Unser Stromgebiet des Rheins in Wirkung treten sollen.

Dagegen .erklären Wir die besondere Verordnung vom 13. Angnst 1841, das Vorbeisahren der Dampf- und Segelschiffe an einandere sowie das sonstige Verhauen derselben und der Flöße aus dem Rheine betreffend (Regierungsblatt 1841 Nr. 38 S. 749-761), jedoch mit Ansnahme der Art. 19 und 20, welche in Geltung verbleiben, vom 1. Jannar 1851 anfangend, für ansgehoben.

Gegeben zu München den 29. Dezember 1850.

Mar.

b. polizeiliche Verordnung über das Befahren des Rheins von Basel bis in die See.

^1ie ^dtheilnag.

Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom.

Art. 1.

L Augemeine Verbindlichkeit znr Verhütung von Beschädigung.

1. Jeder Führer eines aus der Fahrt begriffenen oder vor Anker lie- genden Segel- oder Dampfschiffes hat seine Anfmerkstlmkeit daranf zu richten, daß das seiner Leitung anvertrante Schiff weder andere Schiffe oder Schiffbrücken, Fähren, Nachen, Schiffmühlen, Badan- stalten oder sonstige an oder aus dem Rhein befindliche Anlagen beschädige, noch denselben hinderlich oder dnrch dieselben beschädigt werde.

2. Eine gleiche Verpstichtung liegt den Floßsührern ob, desgleichen den znr Beanssichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen, sowie den Jnhabern von Fähren, Nachen, Schiffmühlen und von sonstigen Anlagen der vorgedachten Art.

Art. 2.

II. Verhalten während der Fahrt. l. .^n ^lIgenmnen.

1. Kein Schiff darf in den Fahrweg (Knrs) eines andern im Fahren be-

griffenen Schiffes hineinsahren und dasselbe in seinem Lanse stören.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 316. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/760&oldid=- (Version vom 31.7.2018)