Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/729

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


788

werden alsdann die nicht eolliweise verschlossenen Deklarationsscheinguter in diesen mit angenommen und es wird hierüber das Nöthige im Begleite scheine nnter Hinweisung auf den Deklarationsschein bemerkt.

2. .^chi^ladungen, welche nicht alt^üe^üch nach .^rechnsenpl^en bestilnnlt ^d. 1^. 26. Gehen Gegenstände des sreien Verkehrs, die nnter Deu.^ rationsschein-Eontrolle versendet werden, aus dem Rheine lediglich mu der Beftimmung nach Orten ein, in welchen sich kein Freihafen befindet, so werden sie vom Grenzeingangsantte nach den Allgemeinen Vorschristen der Zollordnung behandelt (^. 21).

1^. 27. Hat ein Schiff Deklarationsscheingüter an Bord, welche .theils in Freihasenplätzen, theils in Orten, in welchen sich kein Freihasen bestndet, ansgeladen werden sollen, so wird

a) wenn ein Freihasen der nächste Bestimmungsort ist - an der Grenze eben so versahren, wie wenn die ganze Ladung dahin bestimmt wäre

(^. 24 und 25) -

b) wenn ein Ort, in welchen sich kein Freihasen befindet, der nächste Bestimmungsort ist - die Ladung jedensalls an der Grenze in freien Verkehr gesetzt.

3. ^e.

1^. 28. Flöße, die aus dem freien Verkehr des Vereinsgebietes herstammend, auf dem Rheine nnter Deklarationsschein - Eontrolle ein- gehen, werden in jedem Falle sogleich vom Grenzeingangsamte in sreien Verkehr gesetzt.

iV. ^aareaoerseadaag oou ^nfrn ^n .^o^ka makkha.d det^ ^eremt.gebiet^.

^. 29. Unverzollte Waaren, welche innerhalb des Vereins aus einem Freihafen nach einem anderen versendet werden, nnterliegen der Begleitschern-Eontrole.

^. 30. Bestehen die Güter in solchen, welche bei ihrem Eintreffen aus dem Anslande in dem Hasen des Versendungsortes zur unmittelbaren weiteren Abfertigung nach einem anderen Hafen mit Niederlagerecht deela- rirt wnrden (^. 17. Fall c.), so werden sie aus allgemeine Revision ab- gefertigt. Jn diesem Falle können Berichtigungen der nrsprünglichen Angaben in Ansehung der Gattung der Waaren ebenso, wie dieses nach ^. 16. im ersten Freihasenorte znläßig ist, auch im weiteren Bestimm- nugsorte eintreten.

^. 31. Werden die Güter., welche abgesertigt werden sollen, aus der Niederlage (^. 17. Fall o. und f) entnommen, so richtet sich das Revisionsversahren nach den Vorschriften für diese Niederlage.

46

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 285. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/729&oldid=- (Version vom 31.7.2018)