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für alle Gegenstände ohne Unterschied der Herknnst,. welche auf dem Rheine talwärts aus prenßischen Schiffen eingeführt werden und zür Ansladung in einem niederländischen Hasen bestimmt sind, um dort entweder der Eonsnmtion übergeben oder in die Nieder- lagen gebracht zu werden.

2) Herabsetzung der vorgedachten Abgaben aus die Hälste für alle Gegenstände, ohne Unterschied der Herknnst oder der Bestimmung, welche in einem niederländischen Hasen aus preußische Schiffe ge- ladeu sind und aus dem Rheine zu Berg ansgesührt werden.

3) Besreiung der prenßischen Schiffe von dem Reeognitionsgelde bei der Binnenfahrt zwischen Lobith, Krimpen und Gorenm ohne Ueberschreitung einer dieser Zollstellen.

Jn Gemäßheit einer hiezn noch besonders getroffenen Verabredung haben auch die Schiffe derjenigen anderen Userstaaten des Rheins, des Mains und des Neckars, welche ihrerseits der Schiffsahrt bereits Vor- theile oder Begünstigungen ohne Unterschied der Flagge bewilligt haben, die vorstehend nnter 1-3 gedachten Vortheile zu genießen.

Da Bayern zu diesen Userstaaten gehört, so stndet dieses ebenfalls aus die Schiffe der königlich bayerischen Unterthanen Anwendung.

Jn gleicher Weist ist bezüglich der Artikel 1 bis 5 des erwähnten Schiffsahrts-Vertrages, welche also lanten:

^ Art. 1. Die prenßischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häsen des Königreiches der Niederlande einlansen oder mit diesen anslansen,. und nmgekehrt die niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häsen des .Königreichs Prenßen einlansen oder aus diesen anslansen, sollen keinen anderen oder höheren Tonnen-, Flaggen-, Hafen-, Anker-, Lootsen-, Schlepp-, Fener-, Schlenßen-, Kanals Onaran- taine-, Bergegeldern, Niederlage -Gebühren, ingleichen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung nnterworsen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheile der Re- gierung, der öffentlichen Angestellten, der Kommnnen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als derjenigen, welche den Nationalschiffen bei deren Einlansen in den gedachten Häsen ihren Ansenthalt daselbst oder bei ihrem Ansgange jetzt anserlegt sind oder künstig etwa anserlegt wer- den möchten.

Art. 2. Alle Erzengnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einsnhr oder Anssnhr aus Nationalschiffen in den Staaten der hohen eontrahirenden Theile gesetzlich stattfinden dars, sollen daselbst auch aus den dem andern Staate zngehörigen Schiffen ein- oder von dort ansge- sührt werden.

Art. 3. Da es die Absicht der hohen eontrahirenden Theile ist,

zwischen den Jhren beiderseitigen Staaten angehörigen Schiffen in Rück-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 260. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/704&oldid=- (Version vom 31.7.2018)