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Litt. D.
Bemerkung. ^ie ^ouempfänger nehmen sin) ^npka der .^Nanifefte zum Nachweise ibrer Einnahmen und werfen in den Spalten 10 und 11 den l^esammtdetrag der erhobenen ^es^ne und Strafen in Bnc.hskaden ans: sie nmerzen.hnen gemeinsamst- .l.h mit einem andern ^ouheamteu.
Manifest
des Schiffspatrons oder Führers
wohnhaft zu
Das von dem Unterzeichneten nnter ^Bezeichnung des uferfiaates, denl die Fla^e angehört) Flügge gesührte Schiff. genannt welches Zentner zu tragen vermag, und aus dem Werste des zu
wohnhasten Schiffbauers gebaut worden ist,
gehört eigeuthümlich dem l^N. N. zu N. ^eekaranten^ oder dem Unterzeichneten. Die Ladung ist zu eingenommen und aus solgendem Nachweise
das weiter Ersorderliche zu ersehen.
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..^er ^OniS oder
c.^edinde
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c.^wich.. ieder .^^rengauung.
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Betrag
l 1 ^ 2 ^ 3 ^ 4 ^ 5 ^ ^ 7 ^ ^ i 19 ^ .t.t s
Daß vorstehendes Manisest in jeder Beziehung richtig und überein- stimmend mit der Ladung istd wird hiermit versichert. den 18 . .
Uuterschrist.
(...^^sc^
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 236. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/680&oldid=- (Version vom 31.7.2018)