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Berichte vernimmt, seine Regierung durch genaue Berichte zu benachrich^ tigen, oder, sosern er von ihr dazn ermächugt ist, diese Mängel sogleich abzustellen Ueber den Ers.olg seiner Bemühungen und Vorschläge benach^ richtiget an den Oberansseher.

Die Anffeher dürseu wegen der bei ihnen angebrachten Beschwerden keine Sporteln annehmen.

Art. 103. Jeder Staat ernennt selbst die an den Zollstelleu seines Gebietes zum regelmäßigen Dienste und zur schnellen Absertigung der Schiffspatrone oder Führer ersorderlichen Zollbeamten und verpflichtet sie eidlich aus die gegenwärtige Ordnung.

Die Bestimmung ihrer Besoldungen und ihrer Pensionen,. wenn sie

in Ruhestand versetzt werden, bleibt ebenfalls dem Gutbesinden des Lan- desherrn einzig anheimgestellt.

Neben-Emolnmente, wozn der Schiffspatron oder Führer etwas bei^ zntragen hätte, dürsen in keinem Falle eingesührt werden.

Wo der Rheinzoll für gemeinschastliche Rechnung mehrerer Rheine stauten erhoben wird,^ bleibt es den betreffenden Regierungen überlaffen, sich über ihre gegenseitige Eonenrrenz zu den Ernennungen zu vereinigen.

Art. 104. Die Rheinschiffsahrts- Beamten, zu welcher Klaffe sie immer gehören, dürsen weder selbst Handel treiben, noch sich mit einer Handlang verbinden, selbst nicht als Eommandit - Gesellschaster oder Teilhaber.

Eonenssion oder Bestechung,. zu welcher letzteren Klasse auch jede Annahme eines Geschenkes von Zollpstichtigen oder für deren Rechnung gehört, ziehen aus jeden Fall, vorbehaltlich der übrigen gesetzlichen Strasen, . die Diestentsetzung nach sich.

Art. 105. Alle Rheinzollbeamten sind schnldig, ihren Dienst in eigener Person zu versehen. - Wünschen sie aus bestimmte Zeit Urlanb zu erhalten, so haben sie sich deshalb an ihren nnmittelbaren Vorgesetzten zu wenden, welcher alsdann dnrch zweckdienliche Maaßregeln für die regel- mäßige Fortsetzung des dem abwesenden Zollbeamten obliegenden Dienstes Sorge trägt.

Die Ansseher wenden sich zu diesem Behnse an die eompetente Be- hörde ihrer respeetiven Regierung, müssen aber auch dem Oberansseher davon Kenntniß geben.

Art. 106. Alle Lokallasten, wozn auch die Gehalte und Pensionen der Zollbeamten zu rechnen, sind ansschließlich für Rechnung der Staaten, welchen die Abgaben gehören.

Art. 107. Jeder Regierung der Userstaaten bleibt es überlaffen, welche Uniso^rm sie ihren Rhein -Zollbeamten geben will. - Eine allge-

uteine Unisorm für sämmtliche Rhein-Zollbeamte wird nicht eingesührt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 229. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/673&oldid=- (Version vom 31.7.2018)