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beendigen. Sind dieser Geschäste zu viel, als daß sie in einem Monate beendigt werden könnten,. so versammeln sie fich nochmals im nächsten Herbste aus einen Monat.

Art. 91. Die Vereinigung dieser Abgeordneten bildet die Eentral^ Eommission. Das Loos bestimmt für die Daner jeder Sitzung, wer bei derselben das Prästdinm führen, die vorliegenden Gegenstände zum Vortrag bringen die dazu erforderlichen Vorarbeiten nnter die Mitglieder verteilen und den Geschästsgang leiten soll.

Ein anderes Mitglied, über dessen Wahl man sich zu einigen hatd. übernimmt die Geschäste des Sekretariats, fuhrt in den Sitzungen die Feder und besorgt durch die von der Eentral-Eommission dazn bestimmten Schreiber die Anssertigung aller Beschlüße.

Art. 92. Die Eommission ernennt, ehe für diesmal die versammel- ten Eommissarien sich trennen, den Oberansseher der Rheinschiffsahrt und übergibt demselben die Ansbewahrung des Archivs.

Dieser Beamte ist, gleich den übrigen Anffehern, ihr in seinen Amts- verrichtungen nntergeordnet.

Art. 93. Die Beschädigung der Eentral -Eommission besteht vor- züglich darin, daß sie über die Art, wie die Bestimmungen der gegenwär- tigen Ordnung bis dahin besolgt worden, Erknndigungen einzieht^ bei ihren allerhöchsten und höchsten Eommittenten, insosern es nöthig oder nützlich

sein mag, nene Bestimmungen in Vorschlag bringt^ den betreffenden Be- hörden die Beschlennigung der Arbeiten empstehlt, die im Flnßbette, znr Beschützung des Users oder an dem Leinpsade entweder dringend nöthig stnd oder doch znr Besörderung der Schiffsahrt mit Vortheil würden vor- genommen werden können e und daß sie den im 16. Artikel des Wiener Vertrags ihr vorgeschriebenen nmstänhlichen Bericht über den Znstand der Rheinschiffsahrt, ihre Fortschritte oder ihre Abnahme, und über die dabei ^ etwa eingetretenen Verändernden entwirst.

Endlich entscheidet sie in letzter Jnstanz die bei ihr eingesührten P^zesse^

Art. 94. Alle Beschlüße der Eentral-Eommission werden nach der absoluten Mehrheit der Stimmen abgesaßt, die in vollkommener Gleichheit abzngeben stnd. - Jhre Beschlüße erlangen jedoch für die Rheinnserstaa^ ten alsdann erst Verbindlichkeit, wenn dieselben ihre Genehmigung dazn dnrch die betreffenden Eommissarien ertheilt haben, indem die Mitglieder der Eentral-Eommission nur als Agenten der Userstaaten, welche sich über deren gemeinsame Jnteressen vereinbaren sollen,. betrachtet werden können.

Die Eommission kann auch nicht in ihrem Namen Gesetze oder nene

augemeine Verordnungen erlassen, und ebenso wenig einem Rheinstaate

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 225. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/669&oldid=- (Version vom 31.7.2018)