Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/663

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


843

Au andern Orten und Plätzen köuueu die Schiffspatroue oder Führer nur mit ausdrücklicher Geuehmigung der Rheiu -Zollbeamten Güter ein- ober abladen.

Au jedem Ein- ober Abladeplatz sorgen die betreffeudeu Regierungen für die Bestellung einer mit Verwaltung der Hasen -Polizei zu beanftra- genden Beaussichtigungs- Eommission. Znr Bestreitung der dessalffigen Uuterhaltungs- und Beaussichtigungskosten wird nnter der Benennung von Bohlwerks-, Krahn-, und Waagegebühren ein Entgeld erhoben,^ dessen Betrag aber solgende Sätze, nämlich: a) an Bohlwerksgebühr 5 Eentimen ^ h^) an Krahngebühr, 5 Eentimen bei der Abladung und ^

5 Eentimen bei der Einladung, im Ganzen 10 Eent., l ^ ^

c) an Waagegebühr 5 Eentimen ^ nicht übersteigen dars.

Güter, welche zu ihrer sicheren Anfbewahrung in den hierzn an jedem Ein^ oder Abladeplatze besindliche.n Magazinen gelagert werden, zahlen dasür eine Magazingebühr, die während des ersten Monats den Betraf von 1^. Eentime für den Tag und während jedes solgenden Monats den Betrag von ^..Eentime für den Tag bei jedem Zentner nicht übersteigen dars.

Bei Bestimmung der Höhe her besagten Bohlwerks-, Krahn-, Waage- und Magazingebühren wird der Ansländer dem Jnländer völlig gleich behandelt.

Art. 70. Wo Werste, Bohlwerke, Krahne, öffentliche Waagen, Magazine und Sicherheitshäfeh, wie der vorhergehende Artikel besagt, aus Kosten des Staates, in dessen Gebiete der Ort gelegen ist, oder auf Kosteu einer Stadt errichtet sind, ist nur derjenige, der sie wirklich ge- brancht, die in Gemäßheit desselben Artikels von den respeetiveu Landes- herrschasten sestznsetzenden und znr Deckung der Unterhaltungs - und Be- anssichtigungskosten bestimmten Gebühren zu zahlen verpflichtet.

Alle dieser Bestimmung znwiderlansenden Gewohnheiten sind hiermit abgeschafft.

Ein Schiffspatron oder Führer, der am User anlegt und Waaren anssetzt oder einladet, ohne eine oder die andere solcher Anstalten zu benutzen, und ohne die gewöhnliche Uferbenützung zu verhindern, ist die Gebühr nur für diejenigen dieser Anstalten zu zahlen verpflichtet, die er wirklich gebrancht und die benützt werden müffen, um das Gewicht der Ladung, indem sie an Bord gebracht wird, ansznmitteln und festzustellen.

Siebenter Titel. Von Desrandationen der Schiffsahrts.^Abgaben. Art. 71. Desrandationen der Rheinschifffahrts- Abgaben werden^

mit einer Geldbnße bestrast, welche dem viersachen Werthe der nicht

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/663&oldid=- (Version vom 31.7.2018)