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uuterliegen zwar, wenn sie ohne Ansladung direet transiuren, den weiter nnten im Artikel 39 angegebenen Formalitäten, sind jedoch bei ihrem Durchgange dnrch das Niederländische Gebiet uns den im vorhergehenden Artikel vorgezeicbneten Wasserstrassen von allen Transito-Abgaben, Zöllen oder anderen dergleichen Gebühren srei. - An die Stelle dieser letztern tritt eine sest bestimmte Abgabe (droit ü^ von Dreizehn und einem Viertel Eenten niederländischen Geldes für den Zentner bei der Bergfahrt und von Nenn Eenten niederländischen Geldes für den Zentner bei der Thalfahrt, mit Ansnahme derjenigen Artikel, welche in dem der gegen- wärtigen Uebereinknnft nnter lit. A. beigefügten Verzeichnisse einzeln namhaft gemacht sind, und für welche, nach den datin enthaltenen Ansätzen, eine sest bestimmte Abgabe von höherem oder geringerem Betrage zu zahlen ist. Sofern es indessen Seine Majestät der König der Niederlande etwa angemessen erachten sollten, einen Theil der Schiffsahrts- Abgaben für die Strecke von Lobith bis Krimpen . oder Gorenm , oder nmgekehrt nicht erheben zu lassen, soll es Allerhöchstihnen nnbenommen sein, diesen Theil noch der gedachten festbestimmten Abgabe hinznznsetzen. Da diese Abgabe nach der Strecke von Gorenm bis in die offene See, auf dem Wege Dortrecbt und Helvoetslnys vorbei, dnrch das Hollandsdiep und das Haringsvliet, mit Beobachtung des Verhältnisses der mnthmaßlichen Entfernung zwischen Straßbnrg und der niederländischen Grenze berechnet worden ist: so hat man sich serner dahin vereinigt, daß dieselbe, je nach- dem das Resnltat der in Gemäßheit des nachfolgenden Artikels 18 zu bewirkenden Vermessung bis in die offene See ansfallen wird, einer Ver- mehrung oder Vermindernd nnterliegen, und daß die im zweiten Absatze des nachsolgenden Artikels 19 enthaltene Bestimmung, eintretenden Falls, auch auf diejenigen Handels -Artikel, welche in dem Verzeichnisse lit. .A. nnter .^r. II schon mit niedrigen Zollsätzen anfgeführt sindd gleichmäßig^ wiewohl nur in so weit Anwendung finden solld als nicht die nnter ^r. I des. nämlichen Verzeichnisses begriffenen Handels-Artikel zum Gegenstande der staglichen Bestimmung gemacht werden.

Art. 5. Seine Majestät der König der Niederlande ertheilen anßer^ dem Jhre Znstimmung dazn daß die Schiffspatrone oder Führer, welche znr Anssnhr über See dnrch die Häfen von Rotterdam, Dortrecht oder Amsterdam bestimmte Waaren an Bord haben, gleichwohl aber sich in dem Fall besindend daselbst ansznladen, um Waaren in dortigen Nieder^ lagen zu lagern oder zum innern Verbranche abznliefern , oder auch um ihre Ladung zu vervollständigen d - nachdem sie bei den , znr Erhebung der Schifffahrts-Gebühr errichteten Zollstellen zu Lobith d Vreeswyk^ Tield Gorenm oder Krimpen died im vorhergehenden Artikel erwähnte festde stimmte Abgabe nach Maaßgade. derjenigen verisieirten Manisested womit

jeder Schiffepatron oder Führer oerseyen sein rnnßd entrichtet haden und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/640&oldid=- (Version vom 31.7.2018)