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Eavallerie, vier Eompagnien Artillerie, eine Compagnie Onvries bildend und währenp der - Art. 7 festgesetzten Eapuulations ^eit vollzählig erhalten können. ^

Die Königlich Griechische Regierung wird demznsolge, sobald sie die Werbung zu eröffnen für gnt sindet, in jedem Regierungsbezirke des Könige reichs Bayern die nöthige Anzahl von Werbe- Ofsizieren anfsiellen und die obere Leitung des Werbegeschästs einer zu München niederznsetzenden Werbe^Eommission übertragen, von den desfalls getroffenen Anordnnugen aber der Königlich Bayerischen Regierung sofort Kenntniß geben. Die letztere verpflichtet sich. den abgestellten Werbe^Ofsizieren dnrch die bayeri.^ scheu Militär^ und Polizei- Behörden jeden möglichen Vorschub leisten zu lassen. Der Königlich Griechischen Regierung bleibt überlassend die ihr gestattete Werbung auch teilweise znr Bildung einzelner Abtheilungen des Eorps zu eröffueu.

Art. 2. Zn Sammelplätzen für die Angeworbenen werden bestimmt. a.^ im Jsarkreise die Städte München, Lanvshnte b^ im Unter^Donankreife die Städte Passan, Stranbmge c, im Regenkreise die Städte Regensbnrg, Amberg e cl^ im Ober^Donankreise die Städte Angsbnrgd Nenbnrge o, im Rezatkreise die Städte Ansbachd Nürnberg e f^ im Ober^Mainkreise die Städte Bayreuth. Bamberg e ^ im Unter^Mainkreise die Städte Würzbnrg, Aschaffenbnrg e h^, im Rheinkreise die Städte Speyer, Zweibrücken. Der Königlich Griechischen Regierung ist freigestelltd nnter den oben bemerkten Sammelplätzen diejenigen auszuwählen, welche sie für die For- mation der verschiedenen Abtheilungen des zu bildenden Trnppen -Eorps am geeignetsten sindet, und wo sich daher die dahin zngetheilten Trnppen nach ersolgter Eampirung zu vereinigen haben.

Art. 3. Die Königlich Bayerische Regierung wird an den bezeich- neten Sammel- und Formations-Plätzen den z^r Unterbringung der ange- wordenen Mannschaft erforderlichen Raum in den daselbst vorhandenen Easernen, so weit selbe nicht für den Dienst der Bayerischen Trnppen verweudet und nöthig sind, anweisen, und zngleich die nötigen Fonrni- tnren, Reanisiten und sonstigen Effecten zum momentanen Gebranch ab- geben lassen.

Die Königlich Griechische Regierung verpflichtet Sich dagegen znm^ vollen ^rsatze aller hiebet sich ergebenden Beschädigungen und des Wertes der etwa abhanden kommenden Gegenstände.

Art. 4. Wenn Unteroffiziere oder Soldaten des griechischen Trnp- pen- Eorps während des Anfenthaltes in Bayern erkranken. so wird die Königlich Bayerische Regierung dieselben, wo immer es möglich ist, in die vorhandenen Militär-Krankenhänser, gegen eine von Seite der Könige

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/625&oldid=- (Version vom 31.7.2018)