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Mnnitionswagen und Fnhrwesentrains sind aus den Lagerplätzen ^ anfznstellen, welche die Ortspolizeibehörde hiefür anweisen wird.

Bei Pnlvertransporten insbesondere sind die Vorschriften der königlich bayerischen allerhöchsten Verordnung vom 1. Mai 1841 - die Anssicht auf die Schießpnlvertransporte betreffend - (Regierungsblatt vom Jahre 1841, Stück XVl, Seite 309) zu beobachten.

Art. 24. Für alle in gegenwärtiger Uebereinknnft vorkommenden Bestimmungen nach Maaß und Gewicht hat das bayerische Maaß und Gewicht zu gelten.

Kap. ^.l. Bestätigung der empfangenen Leistungen, ihre Vergtitung und die Onittirung dieser Zahlungen.

Art. 25. Für die empfangene Beanarttrung und Verköstigung, für die erhaltenen Fonrage- Rationen, dann für die gebranchte Vorspann haben die Eommandanten der marschirenden kaiserlichen Trnppen den einqnartirenden bayerischen Behörden förmliche Onittungen abzustellen.

Sollten in einzelnen Fällen die von den Eommandanten der mar- schirenden Abtheilungen ansgesertigten Onittungen nicht alle wirklich empsangenen Leistungen nmsassen, so soll es zum Nachweise des Betrages solcher nicht anittirter Leistungen genügen, daß die Vorsteher der Etappen- ronte aus ihre Amtspsticht die wirklich stattgehabten Leistungen bestätigen.

Art. 26. Die Vergütnug für sämmtliche ^ empsangene Leistungen an die einqnartirende Behörde hat von dem kaiserlichen Trnppenabthei- lungs - Eommandanten sosort an Ort und Stelle noch vor dem Weiter- marsche der Trnppen zu geschehen. Diese Zahlungen werden den kaiser- lichen Trnppen- Eommandanten von der genannten Behörde sogleich ge- hörig anittirt.

Art. 27. Bezüglich der für die Verpsiegung der Kranken beizn^ bringenden Bestätigung reicht es hmd wenn ein Vorweis des kaiserlichen Trnppenabtheilungs-Eommandos, daß es den Kranken an das Militär- spital oder das Civil - Krankenhans abgegeben, und eine Urknnde der dieser Anstalt vorgesetzten Behörde über die Daner und über die Kosten der Psiege, Beköstigung und Knr, beziehungsweise Beendigung ..e. vorge- legt wird.

Die Vergütung der Spitalhilse geschieht, aus ersolgte nnmittelbare Znsendung des vorstehend bezeichneten Nachweises d dnrch das kaiserliche Regiments- oder Bataillons -Commander dem die verpflegten Kranken angehörend an die Spitalbehörde d welche ihrerseits den Etnpsang sosort

gehörig zu bescheinigen yat.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 138. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/582&oldid=- (Version vom 31.7.2018)