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Den Inhalt der hier allegirten Art. 50. und 54. der Frankfurter Wechsel- und Merkantil-Ordnung vom Jahre 1739 gibt die anliegende Abschrift.

Demgemäß sind mit Hinblick auf §. 34. Abs. 2. der Prioritätsordnung vom 8. Juni 1822 nunmehr auch von Seite der bayerischen Gerichte genau die nämlichen Grundsätze in allen Fällen zur Anwendung zu bringen, in welchen gegen einen Frankfurter Staatsangehörigen, der in Bayern Mobiliarvermögen besitzt, von dem zuständigen Frankfurter Gerichte der Konkurs eröffnet ist.

Hiernach modificiren sich die früheren das Reciprocitäts-, beziehungsweise Retorsionsverhältniß zwischen Bayern und der freien Stadt Frankfurt betreffenden Entschließungen des königl. Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni und 25. November 1829.

Dem königl. Appellationsgerichte wird hiervon zur Darnachachtung und mit dem Auftrage Kenntniß gegeben, auch die sämmtlichen Untergerichte des Kreises hiernach anzuweisen.




Auszug aus der Frankfurter Merkantil- und Wechsel-Ordnung von 1739.

§. 50. Diejenigen nun, welche vor des Schuldners ausgebrochener Insolvenz sich mit einigen Unterpfändern zu ihrer Sicherheit bedecket, sind nicht schuldig, diese ihre Unterpfänder ad massam zu liefern, ehe und bevor sie für ihr zu fordern habendes Kapital, Interessen und Unkosten völlig bezahlt und befriedigt worden. Wenn jedoch die übrigen Creditoren, um den rechten Werth des Unterpfandes zu erfahren, deren Taxe und Schätzung verlangen würden, hat der Inhaber sich derselben mit Vorbehalt seines Rechtes nicht zu weigern; jedoch daß denen Creditoribus nach geschehener Taxirung freistehe, der Kreditmasse zum Besten solcher Unterpfänder mit Bezahlung des darauf haftenden Kapitals, Interessen und Unkosten zu reluiren und einzulösen; in solcher Entstehung aber der Inhaber befugt sein soll, die in Handen habenden Unterpfänder entweder um den taxirten Preis in solutum anzunehmen, oder öffentlich an den Meistbietenden durch den geschwornen Unterkäufer verganten zu lassen, in welchem letzteren Falle ihm dann mitzubieten unverwehrt ist, auch da dadurch ein Ueberfluß herauskäme, er solchen der Kreditmasse gut zu thun oder gerichtlich zu deponiren, hingegen, wenn bei der Taxation oder Subhastation weniger, als er zu fordern, herauskommen sollte, sich hinwiederum ratione residui bei der Konkursmasse anzumelden hat.

§. 54. Ist derjenige, welcher von einem andern Waaren zu verkaufen in Kommission empfangen oder demselben zugehörige Effekten und Gelder sonsten rechtmäßiger Weise in Handen und Verwahrung bekommen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/58&oldid=- (Version vom 29.12.2019)