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Wenn ein Deserteur von einem Bundesstaate zu einem sremden Staate, und von diesem zu denTruppeu eines andern Buudesstaates ent- weicht, so wird er an den ersten Bnndesstaat ansgeliesert, salls zwischen dem letzteru und dem sremdeu Staate kein Eartel besieht.

Art. 4. Nur solgende Fälle können die Verweigerung oder Ber- zögerung der Anslieferung eines Deserteurs begrüudeu

a^ wenn der Deferteur zu dem Staate, wohiu er eutweicht, durch Geburt oder rechtliche Erwerbung - abgesehen von dem anders^ wo übernommenen Militärdienste - im Unterthansverbande steht, also mittelst der Desertion in seine Heimath zurückkehrte b^ wenn der Desertenr in dem Staate, in welchem er entwichen ist, ein Verbrechen begangen hat, in welchem Falle die Anslieserung erst nach ersolgter Bestrafung, so weit es thuulich ift, unter Mit- theilung des Strasertheils, jedoch ohne Ansprnch aus Erstattung der Uutersuchungs - und Arrestkosien, stattstnden soll. Schulden oder andere eingegangene Verbindlichkeiten geben aber dem Staate, in welchem er sich anfhält, kein Recht, die Anslieferung zu ver- weigern.

Art. 5. Die Verbindlichkeit der Anslieserung erstreckt sich auch aus die Pserde, Sättel, Reitzeug, Armatur- und Montirungsftücke,^ welche der Desertenr mitgenommen hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteur nach Art. 4 nicht, oder nicht sofort ausgeliesert wird.

Art. 6. Die Auslieserung geschieht an dem uächsien Gränzorte, wo sich entweder eine Militärbehörde oder ein Gendarmerie^Eommando besindet.

Wird ein Desertenr von einem Bnndesstaate ansgeliesert, der nicht uumittelbar an den Bnndesstaat gränzt, welchem ein Desertenr angehört, so wird derselbe an die Militärbehörde des dazwischen liegenden Buudes- staates, unter Ersatz der notwendigen Anslagen, übergeben, von derselben nbernommen, die Unterhaltungskosten desselben während des Transportes bestritten, und mit Beobachtung der sonstigen Bestimmungen, dem Staate, dem er gehört, abgeliesert.

Art. 7. Sollte ein Desertenr der Ansmerksamkeit der Behörde ent- gangen sein, so ersolgt die Anslieferung auf die erste dessallsige Reanisi- tion, auch wenn er in die Militärdienste des Staates^ in den er entwichen, getreten ist, oder sich selbst daselbst ansässig gemacht hat.

Die Repositionen ergehen an die oberste Eivil- und Militärbehörde der Provinz, wohin ein Desertenr sich begeben hat.

Art. 8. Die Unterhaltungskosten der Deserteure und der mitge- ^nommenen Pserde werden dem ansliesernden Staate^ oon dem Tnge der Verhastung an bis einschließlich den der Ablieferung^ in de^n Augeubucke

erstattet, wo der Deferteur abgeliefert wird..

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/572&oldid=- (Version vom 31.7.2018)