Art. XVI. Die Additional-Geldbesoldung des Pfarrers zu Eichicht, Großzöbern, Krebes, Mißlareuth, Sachsgrün und Wiedersberg zu 164 fl. 22½ kr. rheinisch für das Jahr 1844, so wie die Additional-Naturalbesoldung
des Pfarrers zu Wiedersberg zu 2 Schäffel 12/32 Metzen Korn,
sind von Martini 1843 bis dahin 1844 vom k. Rentamte Hof bereits entrichtet.
Art. XVII. Da nun von Seite der Krone Sachsen schon mit Martini l. Jrs. die Pfaffenschäffelrente aus das Jahr 1843|44 bezogen wird, so erklärt sich dieselbe bereit, die sich berechnende Rate dieses Gefälles
aus besagtes Jahr mit 1,109 fl. 59 kr. rheinische Währung (Eintausend einhundert neun Gulden, neun und fünfzig Kreuzer)
oder
634 Thaler, 8 Neugroschen, 3 pf. (Sechshundert vier und dreißig Thaler, acht Neugroschen, drei Pfennige) an die Krone Bayern über die Reluitionssumme zu 23,054 fl. 3c als Entschädigung zu entrichten.
Art. XVIII. Die Zahl der sich hiernach berechnenden Summe zu 23,054 fl. 3¾ kr. Reluitions- und 1,109 " 59 " Entschädigungssumme für den Bezug der Pfaffenrente
pro 1843|44
style="border-top:1px solid black"|24,164 fl. 2¾ kr.||
(Vier und zwanzig Tausend ein hundert vier und sechzig Gulden, zwei Kreuzer, drei Pfennige)
wird von sächsischer Regierung mit Portofreiheit bis Hof sofort bewirkt werden, sobald das gegenwärtige Abkommen von beiden Seiten ratificirt ist.
Art. XIX. Allle auf die sogenannten Streitpfarreien und die Dominicalrenten
bezüglichen Archivalakten, Grundverzeichnisse, Heberegister
und sonstigen, diese Gerechtsame betreffenden Nachrichten, werden der k. sächsischen Regierung überliefert.
Art. XX. um die in den Artikeln I, X und XIII stipulirten Abtretungen, Vergütungen und Ueberweisungen in Vollzug zu setzen, sollen binnen 4 Wochen nach erfolgter Ratification durch die vorgesetzten Behörden, die benannten Pfarrer und Giltpflichtigen von der vertragsmäßigen Abtretung, Vergütung und Ueberweisung in Kenntniß gesetzt werden.
Art. XXI. Die Krone Bayern und die Krone Sachsen nehmen wechselseitig die im gegenwärtigen Abkommen festgestellten Abtretungen, Vergütungen und Verzichtleistungen für Sich an, und Sie versprechen Sich, Eine der Andern die treueste Erfüllung der ertheilten Zusagen.
Die Ratification der vorstehenden Uebereinkunft wollen die Allerhöchsten
Kontrahenten binnen 4 Wochen vom Abschlusse an gerechnet auswechseln lassen.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/542&oldid=- (Version vom 31.8.2021)