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Art. L Die Römisch-katholische, apostolische Religion wird in dem gauzeu Umsauge des Köuigreichs Bayeru und in ^ den dazu gehörigen Gebieten unversehrt mit jeueu Rechteu und Privilegien erhalten werden, welche sie nach göttlicher Anordnung und den eanonischen Satzungen zu genießen hat.

Art. II. Seine päpstliche Heiligkeit werden mit Beobachtung der forderlichen Rücksichten die Diözesen des Königreichs Bayern in der Art bestimmen:

Der bischösiiche Sitz von Freising wird nach München verlegt, und Znm Metropolitan - Sitze erhoben. Sein Sprengel bleibt der dermalige Umsang der Freisinger-Diözese, und die Vorsteher dieser Kirche werden den Namen eines Erzbischoss zu München und Freising führen.

Diesem Erzbischose werden die bischöstichen Kirchen von Angsbnrg, Paffan und Regensbnrg, letztere mit Anfyebnug ihrer Metropolitan^ Eigenschast als Suffragau- Kirchen untergeordnet. Jedoch soll der jetzt lebende Bischof von Passan das Privueginm der Exemtion auf seine Lebeusdauer genießen.

Die bischösiiche Kirche von Bamberg wird zur Metropolitan -Kirche erhobeu, und derselbeu werden die bischösiicheu Kirchen von Würzburg, Eichstädt und Speyer als Suffragau-Kircheu zugetheilt.

Da,^ vormals zur Mainzer, gegenwärtig znr Regensburger Diözese gehörige Gebiet von Aschaffeuburg und der Antheil der Fuldaer Diözese in Bayeru werden mit der Würzburger Diözese vereinigt.

Der in Bayern gelegene Theil der Diözese Eonstanz wird nebst dem exemten Bezirke von Kempten der Augsburger Diözese einverleibt.

Auf gleiche Weise wird der bayerische Tyeil der Salzbnrger Diözese

und das Gebiet der exemten Probstei Berchtesgaden theils mit der pas- saner, theils mit der Münchner Diözese vereinigt werden. Mit letzterer wird auch der Bezirk des Bisthnms Ehiemsee, welches ganz ausgehoben wird, verbnnden. ^

Die nenen Grenzen der einzelnen Diözesen werden, so weit es nöthig besuudeu wird, noch bestimmter ansgeschieden werden.

^lrt. IlI. Die Eapitel der Metropolitan-Kirchen bestehen aus zwci Dignitarien,^ uämlich dem Probsie und dem Dechanten, und aus zehn Eauonikern. Auch die Eapitel der bischösiicheu Kirchen werden zwei Di^ nitarien, nämlich einen Probst und einen Dechant und acht Eanoniker haben. Nebst diesem werden bei jedem s^hl Metropolitan- als bfschöf^ lichen Eapitel wenigstens sechs Präbendirte oder Vieare angestellt werden. Sollten aber in Znknnst die Renten diesem Kirchen dnrch nene Stiftungen oder sonstige Vermehrung ihrer Güter einen solchen Znwachs erhalten,. daß mehrere Präbenden errichtet werden können, so wird die ^ayl d-^

Eanoniker und Vikare noch weiter vermehrt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/528&oldid=- (Version vom 31.7.2018)