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6. Bekanntmachung, den Bundesbeschlnß vom 24. Juni t852^ oen militärischen Gerichtsstand bei Bnndestrnp.pen, welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen werden, betreffend.

Stnnt^nr ini steri nur des e^nigltchen Ganses nnb b^s Fenstern.

Seiue Majestät der König haben mittelst allerhöchster Entschließung vom 27. v. Mrs. anZnordnen gernht, daß der nachstehende Beschluß des dentschen Bnndes, den militärischen Gerichtsstand der Bnndestrnppen be- treffend, für das Königreich, wie hiermit geschieht, knnd gemacht werde.

München den 14. März 1853.

Ans Seiner Majestät des Königs Allerhöchste Besehl. v. d. Psordten. ^ Dnrch den Minister

der geh. Seeretär Mayer.

Buudesbeschluß,

den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen bei Bundestrttppeu, welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen werden, betreffend, vom 24. Juni 1852. XVl. Sitzung ^. 158.

Sobald Bnndestrnppen zu BuudesZweckeu Zusammengezogen sind, siu- den in Ansehung der nicht militärischen Verbrechen und Vergehen der Militärpersonen die Bestimmungen des ^. 94. der GruubZüge der Kriegs- versassung des deutscheu Buudes oom 11. Juli 1822^) Auweudung, jedoch unter uachsteheudeu uähereu Vorschrifteu wegen des Versahreus.

^. 1. Die Militärpersoueu habeu den militärische Gerichtsstaud in Strafsache jeder Art uach den in den Staateu, welche sie augehöreu, besteyeudeu Gesetze.

Hierher sind auch Juiurieu und Polizeisacheu, sowie Zoll und Steuer- Eontravenuonen zu rechnen.

^. 2. Alle bürgerlichen Gerichts- und Polizeibehörden sind ungewiß sen, von den innerhalb ihres Amtsbezirkes vorkommenden strafbaren Handlungen^ wobei Militarpersonen als der Urheberschaft oder Teilnahme verdächtig sind^ der ocrgesetztcu Militärbehörde schleunige Anzeige über de Vorfall zngehen zu lassend ^uch derselben und dem betreffenden

^) ^.er ^. .)4 d.^r Bnndeskriegs - .^erfass^ag lantet. ...^ie in den Kriegsartikel.. nicht . enannte.. Berdrech^ und vergehen werden n^.ch den de. den Kontingenten de.

einzelnen St.1at^n gtinigen ^esetz.n denrteilt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/522&oldid=- (Version vom 31.7.2018)