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dem heutigen Tage an die volle Souveraiuetät darüber besitzen sollen, mit Jubegriff aller ritterschastlichen Besitzungen, welche vollständig in dieses Gebiet eingeschlossen sind.

Was jene ritterschaftlichen Orte anlangt,^ welche an andere Staaten des Bundes gränzen, so können sie nur danu von Sr. Majestät dem König von Bayern in Besitz genommen werden, wenn die Zntheilung ganz in Gemäßheit des buchstäblichen Sinnes vom 25. Artikel des Pariser Trak- tats geschehen ist.

Diese Uebergabe ist unter folgenden Bedingungen vorgenommen worden:

1) Seine Majestät der König von Bayern verbinden sich, die Glän- biger und Pensionisten zu beschützen, welche in diesem Seiner Sonverainetät neu unterworfenen Lande Rechte haben können, krast des Reichsrezesses von 1803.

2) Seine Majestät der König von Bayern wird znr Bezahlung der gegenwärtigen Kreisschuldeu beitragen, nicht allein für Seme alten Besitzungen, sondern auch für das Gebiet, welches dnrch den gegenwärtigen Akt Seiner Sonverainetät nnterworsen ist, in Gemäßheit des 29. Artikels dieses Traktats.

3) Die eigentliche Landesschnlden des Fürstentums Schwarzenberg, welches nnter die Sonverainetät Sr. Majestät des Königs von Bayern übergeht, werden nnter Jhm und dem Fürsten von Schwarzenberg in dem Verhältnisse der Einkünste vertheilt werden, die der besagte Fürst in Folge des 27. Artikels des Traktats behalten soll, und jenen, die Sr. Majestät dem König von Bayern dnrch den gegenwärtigen Akt znfallen.

(Art. 30.)

4) Diejenigen Bediensteten des Fürstentums Schwarzenberg, welche Se. Königl. Majestät in dem Staatsdienste nicht ferner zu verwenden gedenken, sollen eine Pension beziehen, welche derjenigen gleich ist, die den Beamten von demselben Grade nach den Gesetzen und der Versassung der älteren Staaten Sr. Majestät verwilligt wird.

5) Der Fürst von Schwarzenberg wird alle jene Rechte genießen, die ihm dnrch den 27., 28. und 31. Artikel des Pariser Traktats znge- sichert worden sind, und Se. Majestät der König von Bayern wird dar- über wache, daß keine von Allerhöchstdero Gerichtsstelleu sich einen Eingriff erlanbe.

Ueber alles Dasjenige. was nach dem vorstehenden Jnhalt Se. Er- eellenz der Freiherr von Montgelas im Namen seines Sonveraihs aner- kannt hat, haben wir das gegenwärtige Protokoll in sechs Eremplaren gesertigte eine Abschrist davon ist der Administrativ - Behörde zugestellt

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/448&oldid=- (Version vom 31.7.2018)